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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2Mit seinem am 20.02.2026 erhobenen Eilantrag hat der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19.12.2023 gegen den Bescheid vom 15.11.2023 begehrt, mit dem eine Erstattung i.H.v. 492,99 € gefordert wird.
3Die Beschwerde gegen den den Antrag ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 24.02.2026 ist ausgeschlossen und damit nicht statthaft, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG.
4Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris Rn. 15; Urteil vom 18.01.1978 - 1 RA 11/77 - juris Rn. 13; LSG NRW Beschluss vom 04.11.2025 - L 7 AS 1355/25 B - juris Rn. 2).
5Hierauf hat der Senat den Antragsteller bereits am 12.03.2026 sowie das SG in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 02.03.2026 hingewiesen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
7Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.