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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Das Begehren des Klägers ist unklar.
3Der 0000 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Am 25.07.2022 hat er an das Sozialgericht Düsseldorf einen Bescheid vom 04.07.2022 übersandt, mit dem ihm eine Corona-Sonderzahlung iHv 200 € bewilligt worden ist und den er mit handschriftlichen Bemerkungen versehen hatte. Auf mehrfache Aufforderungen des Sozialgerichts, das Klagebegehren zu konkretisieren, hat er nicht reagiert.
4Kläger und Beklagte haben keine Anträge gestellt.
5Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2023, dem Kläger zugestellt am 22.07.2023, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht gem. § 92 Abs. 1 SGG den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet habe.
6Der Kläger hat am 14.08.2023 mehrere Schriftstücke an das Landessozialgericht übersandt, darunter den Gerichtsbescheid vom 21.06.2023 mit dem handschriftlichen Vermerk: „Betr. Privatrecht das der neue BRD GmbH Staat meiner Person stiehlt? Ich erkenne dem Gericht seine Urteil nicht an.“
7Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Er hat auch schriftlich keinen Antrag gestellt.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
11Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 18.04.2024 gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13Entscheidungsgründe
14Der Berichterstatter entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG mit den ehrenamtlichen Richtern, da ihm die Berufung übertragen worden ist. Der Senat hat die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, da im Hinblick auf die Berufungsbegründung nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger ein sozialrechtliches Begehren verfolgt, das er hätte näher konkretisieren können.
15Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Senat sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
17Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.