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Landessozialgericht NRW, L 22 BA 132/24 B

Datum:
10.07.2025
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurü
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 22 BA 132/24 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0710.L22BA132.24B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 24 BA 85/24
Sachgebiet:
Sozialrecht
Leitsätze:

Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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