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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 18.08.2023 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird
abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens bzw. eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab Mai 1999.
3Der 00.00.0000 in Polen geborene Kläger absolvierte dort eine knapp zweijährige Ausbildung zum Tischler, die in der BRD als gleichwertig mit der Gesellenprüfung anerkannt wurde. Nach seinem Zuzug in die BRD im Februar 1992 war er nach seinen Angaben bzw. vorliegenden Arbeitgeberauskünften und ausweislich im Versicherungsverlauf gespeicherter Zeiten - ausschließlich - im Oktober 1993 als Tischler, von Januar 1994 bis April 1997 als Lagerarbeiter/Staplerfahrer, von August bis Dezember 1997 und wenige Tage im Oktober 1998 als Kommissionierer, Lagerarbeiter und Staplerfahrer sowie zuletzt vom 22.03. bis 30.04.1999 als Maschinenbediener versicherungspflichtig tätig. Ab dem 29. März 1999 war er arbeitsunfähig und seit Mai 1999 arbeitslos.
4Einen im Mai 1999 - unter Verweis auf Folgen eines angeblich am 23.03.1999 erlittenen Arbeitsunfalls - gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2000 nach Einholung mehrerer Gutachten ab (Gutachten des Orthopäden W. vom 15.10.1999, des Orthopäden/Rheumatologen/Sozialmediziners T. vom 02.06.2000, des Neurologen und Psychiaters F. vom 22.04.2000 und der Ärztin für Sozialmedizin A. vom 26.07.2000). Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig nach § 44 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI, in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung - a.F.); sein Leistungsvermögen sei durch die vier Gutachter dahingehend festgestellt worden, dass er körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Er sei auch nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI (a.F.); nach seinem beruflichen Werdegang seien ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar, da er entsprechend des Vier-Stufen-Schemas des Bundessozialgerichts (BSG) der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch vollschichtig tätig sein. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) geführte Klage blieb erfolglos (Urteil vom 13.02.2003, S 15 RJ 145/00). Nach Abschluss der medizinischen Sachaufklärung (Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Neurologen und Psychiaters E. vom 30.07.2001 und des Orthopäden M. vom 27.08.2001 sowie Gutachten nach § 109 SGG des Chirurgen L. vom 11.07.2002) stünde fest, dass der Kläger noch in der Lage sei, eine körperlich mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Auf Berufsschutz könne er sich nicht berufen. Bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um ungelernte Tätigkeiten. Aus der ausgeübten Beschäftigung als Tischler folge kein Berufsschutz, da sich der Kläger von dieser Tätigkeit - unabhängig davon, ob ihm in dieser Tätigkeit Berufsschutz zukäme - jedenfalls gelöst habe, und die Lösung aus anderen als gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, da er nach seinen eigenen Angaben den Beruf des Tischlers aufgegeben und den des Lagerarbeiters aufgenommen habe, um die damals bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos (Landessozialgericht NRW (LSG), Urteil vom 24.03.2004, L 8 RJ 41/03). Zutreffend habe das SG entschieden, dass dem Kläger weder eine Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, die gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anzuwenden sei, zustehe. Insbesondere erweise sich auch die Eingruppierung des Klägers auf die Stufe der ungelernten Arbeiter nach Einholung weiterer Arbeitergeberauskünfte als zutreffend. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) verwarf das BSG als unzulässig (Beschluss vom 05.08.2004, B 5 RJ 90/04 B).
5Einen 2005 - unter Verweis auf Folgen eines angeblich am 27.05.2004 erlittenen Unfalls - gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Einholung von Gutachten ab (Bescheid vom 13.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2006). Das anschließende Klageverfahren verlief für den Kläger nach Einholung weiterer Gutachten erfolglos (Urteil des SG vom 24.04.2008, S 41 (22) R 61/06). Die Berufung des Klägers wies das LSG ohne weitere Ermittlungen mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG vom 07.11.2008 (L 13 R 79/08) zurück, in dem es u.a. ausführte, der Kläger habe bereits in dem vorherigen Rentenstreitverfahren über ein Schmerzbild im Hals-Kopf-Bereich geklagt und eine völlige Bewegungsunfähigkeit der Halswirbelsäule demonstriert, was er seinerzeit auf einen angeblich erlittenen Arbeitsunfall zurückgeführt habe. Alle damals gehörten Sachverständigen hätten die subjektiven Angaben jedoch nicht objektivieren können. Im Gegenteil seien die geklagten Schmerzangaben als nicht glaubhaft bezeichnet (Gutachten M. vom 27.08.2001) und eine Zwangshaltung des Halses mit "ausgesprochen demonstrativem Charakter" beschrieben worden (Gutachten L. vom 11.07.2002). Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage in dem nun noch im Klageverfahren eingeholten weiteren orthopädischen Gutachten einleuchtend und überzeugend, dass der Kläger seinen gesamten Bewegungsapparat instrumentalisiere, um seine Vorstellung von körperlicher Unfähigkeit zu untermauern.
6Parallel zu den seit 1999 geführten Rentenverfahren betrieb der Kläger ab 1999 auch ein Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wegen Anerkennung eines angeblichen Arbeitsunfalls vom 23.03.1999, das bis zum LSG erfolglos blieb (Bescheid der BGHM vom 27.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000; Urteil des SG vom 28.08.2001, S 6 U 137/00; Urteil des LSG vom 19.08.2003, L 15 U 244/01). Ebenso blieben zwei im Anschluss daran geführte Überprüfungsverfahren nach § 44 des Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nach Einholung weiterer Gutachten erfolglos, dies unter jeweiliger Ausschöpfung des Instanzenzuges bis zum BSG. In dem zweiten Überprüfungsverfahren war im Klageverfahren vor dem SG (S 16 U 563/14) auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten von der Ärztin für Allgemeinmedizin C. vom 23.02.2017 eingeholt worden. Das LSG führte im anschließenden Berufungsurteil vom 23.05.2023 (L 15 U 288/18) aus, das LSG habe bereits in dem ersten Überprüfungsverfahren (mit Urteil vom 17.04.2013, L 17 U 471/11) zutreffend entschieden, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, das Ereignis vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen; das Vorbringen des Klägers in dem mit Schreiben von Juni 2014 gestellten (weiteren) Überprüfungsantrag sowie im anschließenden Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gebe ebenso wenig wie das im Klageverfahren nach § 109 SGG von C. eingeholte Gutachten den geringsten Anlass für eine andere Beurteilung oder für weitere Ermittlungen von Amts wegen.
7Mit Schreiben vom 14.02.2020 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihm im Wege eines „auf Naturalrestitution" gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 23.03.1999 zu bewilligen. Er sei durch den Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2000 sowie durch die diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen vom 13.02.2003 (SG Düsseldorf), vom 24.03.2004 (LSG Essen) und vom 05.08.2004 (BSG) in seinen Rechten verletzt, denn hierin sei sein Anspruch auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zu Unrecht verneint worden. Hierzu verwies er auf das im Unfallverfahren eingeholte Gutachten von C. vom 23.02.2017, in dem festgestellt worden sei, dass er am 23.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe; infolge des durch dieses Gutachten festgestellten Arbeitsunfalls sei er auch erwerbs- bzw. berufsunfähig (im Beruf des Tischlers), was die Beklagte und die Gerichte verkannt hätten. Insofern habe die Beklagte ihre Pflichten verletzt und habe ihm im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Rente ab dem 23.03.1999 nachzuzahlen.
8Das Schreiben vom 14.02.2020 legte die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus, gerichtet auf Rücknahme des Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000, und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.03.2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Rücknahme des damaligen rentenablehnenden Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nach § 44 SGB X und eine Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da bei dessen Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen des LSG NRW im rechtskräftigen Urteil vom 24.03.2004 (L 8 RJ 41/08) und des BSG im Beschluss vom 05.08.2004 (B 5 RJ 90/04 B) Bezug genommen; die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf den erlernten Beruf in der Unfallversicherung sei für die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI a.F. vorliege, ohne Bedeutung, weil es keine systemübergreifende Begriffsbestimmung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung gebe. Für die Anwendung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe kein Raum, da die Rechtsfolgen einer angeblichen fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhaltes bei einem bindend gewordenen Bescheid in § 44 SBG X erschöpfend geregelt seien.
9Mit dem hiergegen mit Schreiben vom 04.04.2020 und 05.04.2020 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das im Unfallverfahren eingeholte Gutachten von C. vom 23.02.2017, in dem festgestellt worden sei, dass er am 23.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei auch im Rentenverfahren als Beweis zu werten; er sei insofern wegen eines festgestellten Arbeitsunfalls auch erwerbsunfähig. Zudem habe er im Beruf als Tischler Facharbeiterschutz erlangt und sei aufgrund des Arbeitsunfalls auch berufsunfähig. Die Beklage habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt; über den auf Naturalrestitution gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch habe die Beklagte ihm ab dem 23.03.1999 Rente nachzuzahlen.
10Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 04.03.2020 Bezug und ergänzte, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei i.Ü. auch dadurch nicht gegeben, dass sich hier Pflichtverletzungen, die zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen könnten, wie z.B. ein Verstoß gegen Beratungs-, Auskunfts- und Hinweispflichten, nicht erkennen ließen.
11Am 22.07.2020 hat der Kläger vor dem SG Klage (S 44 R 752/20) erhoben, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat (Schriftsatz vom 20.07.2020). Zudem hat er mit der Klage - neben der Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit - u.a. auch die (weitergehende) Bescheidung seines Antrags vom 14.02.2020 insoweit begehrt, als er damit auch einen auf Naturalrestitution gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend gemacht habe; hierüber habe die Beklagte bislang nicht hinreichend entschieden (Schriftsatz vom 17.08.2023). Des Weiteren hat er die Berücksichtigung des Gutachtens von C. vom 23.02.2017 als Sachverständigenbeweis in dem vorliegenden Rentenverfahren, die Einholung weiterer Gutachten und die Anhörung von C. zu bestimmten, von ihm formulierten Fragen beantragt (Schriftsatz vom 29.09.2021), was das SG abgelehnt hat (Beschluss vom 27.12.2021, S 44 R 752/20). Außerdem hat er - jeweils erfolglos - die Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH - (Beschluss des SG vom 30.12.2020; Beschwerdebeschluss des LSG vom 08.04.2021, L 14 R 478/21 B; Anhörungsrügebeschluss des LSG vom 23.07.2021, L 14 R 478 /21 B RG), den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss des SG vom 29.10.2020, S 44 R 751/20 ER; Beschwerdebeschluss des LSG vom 10.02.2021, L 14 R 134/20 B ER) und die Verlegung des vom SG geladenen Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des SG vom 17.08.2023, S 16 U 563/14) beantragt und mehrfach Gesuche auf Ablehnung der erstinstanzlichen Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt, die das SG jeweils für unbegründet erklärt hat. Die zu einem Teil der angeführten Beschlüsse eingereichten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jeweils nicht zur Entscheidung angenommen und die damit verbundenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt.
12Am 08.01.2021 hat der Kläger i.Ü. ausdrücklich „Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG“ erhoben zur (weitergehenden) Bescheidung seines Antrags vom 14.02.2020 insoweit, als er damit auch einen auf Naturalrestitution gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend gemacht habe; hierüber habe die Beklagte bislang nicht hinreichend entschieden. Diese unter dem Aktenzeichen (Az.) S 44 R 33/21 geführte Klage hat das SG durch Urteil vom 18.08.2023 abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG statthaft, jedoch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit - hier des Verfahrens S 44 R 752/20 - unzulässig und im Übrigen unbegründet. Hiergegen hat der Kläger am 25.01.2025 Berufung eingelegt, die unter dem Az. L 14 R 56/24 geführt wird.
13Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG vom 18.08.2023 hat der Kläger die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 17.08.2023 gestellt. In diesem hat er unter Ziffern 1. sowie 3. bis 7. Anträge gestellt; eine Ziffer 2. fehlt hierbei. Auf Bl. 565 f. der SG-Akte wird insoweit Bezug genommen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Ausführungen im Bescheid vom 04.03.2020 und im Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 wiederholt und ergänzt, sie habe mit Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2020 vollständig über den Antrag des Klägers vom 17.02.2020 entschieden, auch hinsichtlich eines vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
17Mit Urteil vom 18.08.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger begehre sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Leistungsfall am 23.03.1999 eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren. In ihrem so verstandenen Antrag zu 1. sei die Klage unbegründet. Weder in Ansehung des § 44 SGB X noch unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf die begehrte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Ein sich aus § 44 SGB X ergebender Anspruch des Klägers auf Aufhebung oder Abänderung des rentenablehnenden Bescheids vom 17.01.2000 sei nicht ersichtlich, denn dessen Rechtmäßigkeit sei durch die rechtskräftigen Entscheidungen des SG Düsseldorf vom 13.02.2003, des LSG Essen vom 24.03.2004 und des BSG vom 05.06.2004 bestätigt worden. Soweit der Kläger als Gegenargument das Gutachten der Allgemeinmedizinerin C. vom 23.02.2017 einreiche, trage sein Einwand nicht; dieses sei für eine Entscheidung über eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich, da es sich nicht zur Frage einer etwaigen Erwerbsfähigkeit, sondern nur zu einem fraglichen Arbeitsunfall verhalte und sich nur auf den Beruf des Tischlers beziehe, für den aber kein Berufsschutz bestehe. Ein Herstellungsanspruch stehe dem Kläger ebenfalls nicht zur Seite. Es erscheine schon zweifelhaft, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch neben § 44 SGB X vorliegend überhaupt zur Anwendung kommen könne. Jedenfalls fehle es aber an einer für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen behördlichen Pflichtverletzung; die Rentenablehnung vom 17.01.2020 stelle entgegen der Auffassung des Klägers keine behördliche Pflichtverletzung dar; vielmehr sei in den rechtskräftigen Entscheidungen aller Instanzgerichte in den Vorprozessen bestätigt worden, dass die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) den Rentenantrag des Klägers von 1999 zu Recht abgelehnt habe. Auch der Antrag zu 7. auf Verurteilung der Beklagten, einen Bescheid über den von ihm geltend gemachten Herstellungsanspruch zu erlassen, sei unbegründet, da es hier bereits an einer noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten über den klägerseits behaupteten Herstellungsanspruch fehle. Denn die Beklagte habe im Bescheid vom 04.03.2020 ausgeführt, dass eine Anwendung dieses Rechtsinstituts wegen der vorrangigen Regelung des § 44 SGB X nicht in Betracht komme, und im Widerspruchbescheid vom 25.06.2020 ergänzt, dass es an einer behördlichen Pflichtverletzung mangele, die geeignet wäre, einen Herstellungsanspruch auszulösen; damit verhalte sich der Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2020 auch - im Ergebnis ablehnend - über den behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Antrag des Klägers, die Allgemeinmedizinerin C. gemäß § 109 SGG als Sachverständige zu hören (Antrag zu 3.), sei bereits mit Beschluss vom 27.12.2021 und der (erneut gestellte) Vertagungsantrag des Klägers (Antrag zu 5.) bereits mit Beschluss vom 17.08.2023 abgelehnt worden. Über den mit dem Antrag zu 4. gestellten Antrag, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, werde im Urteil von Amts wegen mitentschieden. Dem zu 6. gestellten Antrag, die Entscheidung über eine bei dem Ombudsmann für Versicherungen anhängige Beschwerde des Klägers gegen seine Rechtsschutzversicherung abzuwarten, sei nicht nachzugehen, da weder die Voraussetzungen für eine Ruhendstellung noch für eine Aussetzung des Verfahrens gegeben seien.
18Gegen das ihm am 10.01.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2024 Berufung eingelegt, mit der er sich weiterhin auf das Gutachten von C. vom 23.02.2017 stützt und im Wesentlichen weiterhin die Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnungsbescheide von 2000, die Bewilligung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab Mai 1999, eine seines Erachtens noch ausstehende Bescheidung zu seinem Antrag vom 14.02.2020 über dargelegte Pflichtverletzungen der Beklagten aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sowie i.Ü. die Zulassung der Berufung sowie weitere Beweisaufnahmen begehrt.
19Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 hat er mitgeteilt, er stelle folgende Anträge (wobei er hierbei zu Antrag Ziffer 5. insgesamt 10 Beweisfragen angeführt hat, zu denen insoweit auf den Schriftsatz vom 02.02.2024, Bl. 236 ff. der eAkte des LSG, verwiesen wird):
201.
21Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Niederschrift vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Bescheid vom 04.03 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aufzuheben und abzuändern und die Beklagte Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu verurteilen dem Berufungskläger Rente wegen Berufsunfähigkeit im Beruf Tischler (§ 43 SGB VI aF); Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI aF) seit dem 27.05.1999 bis zum 67 Erwerbsjahr (12.12.2039) als Arbeitsmarktrente wegen verschlossener Arbeitsmarkt bzw. wegen verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt (§ 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VI aF) aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) und aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) bzw. SGB VI bzw. SGB I entstanden ist zu gewähren, weil der Sozialleistungsträger (hier die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) eine ihr aufgrund des Gesetzes (hier § 43 SGB VlaF; § 44 SGB VlaF; § 53 Abs 1 Nr. 1 SGB VlaF; § 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VlaF; § 300 Abs. 1,2 SGB VlaF; § 44 SGB X; § 44 Abs. 4 SGB X; § 16 SGB I; § 16 Abs. 3 SGB I; § 9 SGB VI aF) obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) oder eine aufgrund eines Sozialrechtsverhältnis obliegende Nebenpflicht zur Betreuung in dem Bescheid vom 17.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 15.09.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin bzw. im Zeitraum vom 27.05.1999 (Antragstellung) bis heute unterlassen hat bzw. verletzt hat und durch die behördliche Pflichtverletzung ein kausale sozialrechtlicher Nachteil entstanden ist, weil der Kläger dadurch seit dem 23.03.1999 bis heute seit über 24 Jahren kein Einkommen hatte- in Höhe von 1468,80 Euro Monatlich seit dem 27.05.1999 bis 12.12.2039 für BU, EU-Rente + 1000,00 Euro für Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, gesetzliche Erhöhungen, Inflationsausgleich- 487 Monate x 2468,80 Euro=1.202.305,60 Euro + 2000,00 Euro Monatlich für Differenz zwischen Gehalt und Rente= 974.000,00 Euro + 2500,00 Euro Monatlich seit dem 13.12.2039 bis 12.12.2072 für 54. Entgeltpunkte-Regelaltersrente-33 Jahre x 30.000,00Euro=990.000,00 Euro d.h.3.166.305,60 Euro zu bewilligen.
222.
23Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Niederschrift vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Bescheid vom 04.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 von der Deutsche Rentenvorsicherung Berlin-Brandenburg aufzuheben und abzuändern und die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu verurteilen auf Ersatz sämtlichen- materiellen und immateriellen- weiteren Schaden der aus dem Arbeitsunfall/der Körperverletzung vom 23.03.1999 entstanden sind oder noch entstehen wird und die 10.000,00 Euro für die Verfahrenskosten Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten gemäß § 109 SGG die bis heute durch die Entscheidung vom 17.01.2000, 15.09.2000 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg entstanden sind bzw. weitere Kosten die noch entstehen werden dem Kläger zu erstatten bzw. zu bewilligen.
243.
25Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Niederschrift vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Bescheid vom 04.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aufzuheben und abzuändern und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 zurückzuverweisen.
26Hilfsweise das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Niederschrift vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Bescheid vom 04.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg aufzuheben und abzuändern und die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen.
274.
28Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Niederschrift vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Bescheid vom 04.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg aufzuheben und abzuändern und die Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg und das Sozialgericht Düsseldorf zu verurteilen das Gutachten nach § 109 SGG von der Frau C. vom 23.02.2017- Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 als Beweis gemäß § 411a ZPO; § 118 Abs. 1 SGG in dem Klageverfahren- Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 bzw. in dem Berufungsverfahren-Landessozialgericht Nordrhein Westfalen zuzulassen bzw. anzuerkennen
295.
30Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Niederschrift vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 und Bescheid vom 04.03 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aufzuheben und abzuändern und die Einholung neues Gutachtens nach § 109 SGG auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, Orthopädie, Chirurgie, Neurologie zuzulassen bzw. das Fragerecht gemäß § 116 Satz 2 SGG zu dem bereits bestehenden Gutachten vom 23.02.2017 von der Frau C. gemäß § 109 SGG- Az.: S 16 U 563/14 zuzulassen und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau C., Q.-straße, V. (Praxis Adresse) als Sachverständigen vor dem Sozialgericht Düsseldorf bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen zuzulassen und Vernehmung und Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen um mit dem neuen Gutachten nach § 109 SGG- Az.: S 44 R 752/20 bzw. zu dem vorliegenden Gutachten nach § 109 SGG von der Frau C. vom 23.02.2017- Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 16 U 563/14 zur Aufklärung der Sache folgende sachdienliche und erläuterungsbedürftige 10. Beweisfragen (hilfsweise im schriftlichen Verfahren) die bereits mit dem Schriftsatz vom 29.09.2021 bzw. Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 19.01.2022 an das Sozialgeircht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 gestellt worden sind, im Klageverfahren- Az.: S 44 R 752/20 bzw. im Berufungsverfahren Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen beantworten lassen.
316.
32Vernehmung von dem Zeugen Herr Z., H.-straße. B. (derzeitige Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf bzw. Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen und Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az: S 44 R 752/20 bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger seit dem 25.03.1999 bis 30.06.1999 Arbeitsunfähig durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 attestiert war bzw. damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger keine Verletzungen in der linken Hand und Halswirbelsäule bzw. keine Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule vor dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999 hatte aufgrund dessen ein Dauerschaden bzw. Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden ist und deswegen Distorsion linke Hand-Handgelenke; die Distorsion der Halswirbelsäule mit Stauchungsbruch/ Verrenkungsbruch /Rückenmarkverletzung auf Restdurchmesser von 8mm; HWS Muskelverletzungen; HWS Bänderverletzungen; HWS Kapselverletzungen; traumatisch bedingte Bandscheibenschaden/Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule im Halswirbelkörper 3/ 4, 4/ 5, 5/ 6, 6/ 7 mit Nervenwurzelverletzungen-Nervenwurzelschädigungen in diesem Bereich der Halswirbelsäule im Halswirbelkörper 3/ 4, 4/ 5, 5/ 6, 6/ 7 mit chronischen Schmerzsyndrom (Sensibilitätsstörungen beider Hände); unfallbedingte chronische Cervicocephalgie; chronische Spannungskopfschmerzen; unfallbedingte chronische Depression; Schlafstörungen begründet auf Arbeitsanfall vom 23.03.1999 zurückzuführen sind und die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden Täglich und unter 4 Stunden Täglich und unter 2 Stunden Täglich seit dem 23.03.1999 bzw. 25.03.1999 auf Dauer abgesunken ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 43 SGB VI aF; § 44 SGB VI aF und Arbeitsmarktrente wegen verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VI aF seit der Antragstellung vom 27.05.1999 bzw. seit dem 23.03.1999 vorgelegen haben und deswegen auch die Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler seit dem 23.03.1999 auf Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zurückzuführen ist?
337.
34Vernehmung von Zeugen Herr O., K.-straße. (Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf bzw. Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen und Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger über die 26. Woche hinaus Arbeitsunfähig durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 attestiert war, das bereits mit dem Attest vom 19.08.2002 bestätigt wurde, dass der Kläger seit dem 01.07.1999 bis 16.10.2001 (31 Monate) fortlaufend vom Herr O. arbeitsunfähig attestiert wurde bzw. damit der Beweis erhoben werden kann, dass der Kläger keine Verletzungen in der linken Hand und Halswirbelsäule bzw. keine Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule vor dem Arbeitsanfall vom 23.03.1999 hatte aufgrund dessen ein Dauerschaden bzw. Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden ist und deswegen die Distorsion linke Hand-Handgelenke; die Distorsion der Halswirbelsäule mit Stauchungsbruch/ Verrenkungsbruch/ Rückenmarkverletzung auf Restdurchmesser von 8mm; HWS Muskelverletzungen; HWS Bänderverletzungen; HWS Kapselverletzungen; traumatisch bedingte Bandscheibenschaden/ Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule im Halswirbelkörper 3/ 4, 4/ 5, 5/ 6, 6/ 7 mit Nervenwurzelverletzungen-Nervenwurzelschädigungen in diesem Bereich der Halswirbelsäule im Halswirbelkörper 3/ 4, 4/ 5, 5/ 6, 6/ 7 mit chronischen Schmerzsyndrom (Sensibilitätsstörungen beider Hände); unfallbedingte chronische Cervicocephalgie; chronische Spannungskopfschmerzen; unfallbedingte chronische Depression; Schlafstörungen begründet auf Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zurückzuführen sind und die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden Täglich und unter 4 Stunden Täglich und unter 2 Stunden Täglich seit dem 23.03.1999 bzw. 25.03.1999 auf Dauer abgesunken ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 43 SGB VI aF bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI aF und Arbeitsmarktrente wegen verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VI aF seit der Antragstellung vom 27.05.1999 bzw. seit dem 23.03.1999 vorgelegen haben und deswegen auch die Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler seit dem 23.03.1999 auf Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zurückzuführen ist?
358.
36Vernehmung von Zeugen Frau U. QQ., X.-straße, B. (Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf vor dem Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen damit der Beweis erhoben werden kann, dass nach dem Arbeitsunfall vom 22.10.1997 bei der Firma D. Spedition Düsseldorf der Kläger wegen HWS-Muskelverspannungen mit Kopfschmerzen, Depressionsyndrom behandelt war und die Ärzte im Neurologischen Krankenhaus Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule gemacht haben und keine Halswirbelsäulenverletzungen oder HWS-Bandscheibenvorwölbungen/ Bandscheibenvorfälle oder HWS-Verschleißerscheinungen festgestellt worden sind und auch Herr Z. Röntgenaufnahmen im Dezember 1997 gemacht hatte und konnte keine Halswirbelsäulenverletzungen oder HWS-Bandscheibenvorwölbungen/Bandscheibenvorfälle oder HWS-Verschleißerscheinungen feststellen und die Frau U. den Kläger schon seit dem Arbeitsunfall vom 22.10.1997 bei der Firma D. Spedition durch die verursachte Arbeitsunfallfolgen mit dem Attest vom 11.10.2002 für Erwerbsunfähig attestiert hatte und die Erwerbsunfähigkeit zusätzlich mit dem Attest vom 17.07.2000 von der Frau U. attestiert worden ist und vielmehr durch die schwere Verletzungen nachweislich durch den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 bei der Firma N. die Erwerbsunfähigkeit verursacht wurde, wenn durch den Arbeitsunfall vom 23.03.1999 Befunde festgestellt worden sind, die eine Erwerbsunfähigkeit in der Lage sind zu verursachen und haben deswegen die weitere Verletzungen Distorsion linke Hand-Handgelenke; die Distorsion der Halswirbelsäule mit Stauchungsbruch/ Verrenkungsbruch/Rückenmarkverletzung auf Restdurchmesser von 8 mm; HWS Muskelverletzungen; HWS Bänderverletzungen; HWS Kapselverletzungen;traumatisch bedingte Bandscheibenschaden/ Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule im Halswirbelkörper 3/ 4, 4/ 5, 5/ 6, 6/ 7 mit Nervenwurzelverletzungen-Nervenwurzelschädigungen in diesem Bereich der Halswirbelsäule im Halswirbelkörper 3/ 4, 4/ 5, 5/ 6, 6/ 7 mit chronischen Schmerzsyndrom (Sensibilitätsstörungen beider Hände); unfallbedingte chronische Cervicocephalgie; chronischen Spannungskopfschmerzen; unfallbedingte chronische Depression; Schlafstörungen die begründet auf Arbeitsunfall vom 23.03.1999 zurückzuführen sind, die Erwerbsunfähigkeit verursacht bzw. die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden Täglich und unter 4 Stunden Täglich und unter 2 Stunden Täglich seit dem 23.03.1999 bzw. 25.03.1999 auf Dauer abgesunken ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 43 SGB VI aF bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI aF und Arbeitsmarktrente wegen verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VI aF seit der Antragstellung vom 27.05.1999 bzw. seit dem 23.03.1999 vorgelegen haben und deswegen auch die Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler seit dem 23.03.1999 auf Arbeitsunfall vom 23.03.199 zurückzuführen ist?
379.
38Die Berufungsbeklagte wird verurteilt weitere Kosten die durch die Vernehmung von Zeugen (Herr Z. aus QQ.) und von Zeugen (Herr O. aus QQ.) und von Zeugen (Frau U. aus QQ.) zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen entstehen werden bzw. für die weitere Kosten der Gutachten nach § 109 SGG entstehen werden d.h. auch für das neue Gutachten nach § 109 von dem Sachverständigen-Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau C.- Az.: S 44 R 752/20 bzw. Berufung Gutachten nach § 109 SGG damit die 10. Beweisfragen- Az.: S 44 R 752/20 bzw. weitere Beweisfragen beantwortet werden können die für notwendig erachtet werden um den Sachverhalt aufzuklären, dem Berufungskläger zu erstatten.
3910.
40Für den Fall, dass weiteres Gutachten auf dem Gebiet Allgemeinmedizin/ Neurologie/ Orthopädie/ Unfallchirurgie notwendig wird, beantragt der Berufungskläger ein weiteres Gutachten nach §109 SGG (privates Gutachten) auf dem Gebiet Allgemeinmedizin/ Neurologie/ Orthopädie/ Unfallchirurgie vor dem Sozialgericht Düsseldorf bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen zuzulassen.
4111.
42Das Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 wegen dem Verfahrensmangel der Verletzung der bundesrechtliche Vorschrift gemäß § 88 Abs. 1 SGG; § 54 Abs. 1, 4 SGG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen einen Bescheid auf den Antrag vom 14.02.2020 über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zum Streitgegenstand mit ausführlicher Begründung (über behördliche Pflichtverletzungen Nr. I, II, III aus dem Antrag vom 14.02.2020 und behördliche Pflichtverletzungen Nr. IV aus der Berufung vom 02.02.2024- vgl. Seite Nr. 28,29,30,31,32) zu erlassen damit das Klageverfahren- Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 44 R 752/20 zulässig wird.
4312.
44Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens- Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 752/20 bzw. des Berufungsverfahrens- Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen und wird dem Kläger die dadurch entstandene Kosten erstatten.
45Ein Gesuch des Klägers vom 27.11.2024 auf Ablehnung der Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss vom 26.05.2025 (L 14 SF 422/24 AB) für unbegründet erklärt und die hiergegen vom Kläger am 12.06.2025 eingelegte Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung mit Beschluss vom 23.06.2025 zurückgewiesen; die gegen die beiden Beschlüsse vom Kläger erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG mit Beschluss vom 31.07.2025 (1 BvR 1442/25) nicht zur Entscheidung angenommen und den damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt.
46Den Antrag des Klägers vom 27.11.2024 auf Gewährung von PKH hat der Senat mit Beschluss vom 08.07.2025 abgelehnt und die hiergegen am 24.07.2025 eingelegte Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung mit Beschluss vom 06.08.2025 als unzulässig verworfen.
47Nach Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.09.2025 vorgetragen, er werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge und Beweisanträge stellen:
48I.
49Anträge und Beweisanträge aus der Berufungsbegründung vom 02.02.2024- Az.: L 14 R 53/24- Nr. 1, 2, 3, 4, 5 (nebst Beweisanträge Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10) Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 die auf Seite Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 der Berufungsbegründung vom 02.02.2024- Az.: L 14 R 53/24-
50Beweis: Anlage 1 dargelegt worden sind.
51II.
52Antrag und Beweisantrag aus der Berufungsbegründung vom 02.02.2024- Az.: L 14 R 53/24 der auf Seite Nr. 68 der Berufungsbegründung vom 02.02,2024-Az.: L 14 R 53/24- Beweis: Anlage 2 dargelegt worden ist, das Gutachten vom 02.06.2000 vom Herr T. wird von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen als Beweis zugelassen bzw. anerkannt und dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme übersendet und dem Berufungskläger wird die Einsicht in die Akte- Az.: S 15 RJ 145/00: Az.: L 8 RJ 41/03; Az.: B 5 RJ 90/04 gewährt, weil mit dem Gutachten vom 02.06.2000 vom Herr T. festgestellt wurde, dass Erwerbsunfähigkeit unter 6 Stunden Täglich bzw. unter 4 Stunden Täglich bzw. unter 2 Stunden Täglich seit dem 27.05.1999 besteht, weil bei dem Berufungskläger ein orthopädisch/neurologisches Psychosyndrom vorliegt und deswegen zunächst Erwerbsunfähigkeit auf Zeit für ein Jahr gewährt werden sollte.
53III.
54Antrag auf Zulassung des Gutachtens vom 23 02.2017 von der Frau C.
55Az.: S 16 U 563/14 als Beweis, dass der Berufungskläger seit dem Arbeitsunfall vom 23,03.1999 Arbeitsunfähig attestiert war und die 50 GdB bzw. Berufsunfähigkeit im Beruf Tischler als Folge von dem Arbeitsunfall festgestellt worden sind und der Arbeitsunfall vom 23.03.1999 gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt wurde und deswegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aF anzuwenden ist.
56IV.
57Antrag auf Zulassung Frau C. als Gutachterin nach § 109 SGG um festzustellen, ob Gesundheit Voraussetzungen für die Rente nach §§ 43, 44 SGB VI bzw. für die Arbeitsmarktrente gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1,2 SGB VI aF des Berufungsklägers seit Antragstellung vom 27.05.1999 bzw. seit dem Arbeitsunfall vom 23.03.1999 erfüllt waren.
58V.
59Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen, warum dem Berufungskläger aufgrund von Bescheid aus sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Zustand nicht hergestellt werden kann, der bestehen würde wenn die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg den Berufungskläger im Jahr 2000 die Beratung gemacht hätte, dass der Berufungskläger einen rechtlichen Anspruch hat den Bescheid vom 17.01.2000 bzw. Widerspruchsbescheid vom 15.09.2000 aus dem Recht gemäß § 44 Abs. 4 SGB X innerhalb von vier Jahren zu überprüfen andernfalls wird der Anspruch auf Rente der mit dem Bescheid vom 17.01.2000 bzw. Widerspruchsbescheid vom 15.09.2000 abgelehnt ist verjähren und beginnt die 4 Jahre Frist wenn die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Beratung hierzu vorsätzlich unterlässt damit die 4 Jahre Frist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X abläuft oder kann die Frist von 4 Jahren aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund Unterlassung der Beratung von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hergestellt werden damit die Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Arbeitsmarktrente wegen verschlossenen Arbeitsmarkt seit dem 23.03.1999 (Arbeitsunfall) bzw. seit dem 27.05.1999 (Antragstellung bei der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) bewilligt werden kann, weil der Berufungskläger die Schuld nicht dafür hat, dass die notwendige Beratung von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg unterlassen worden ist?
60VI.
61Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen, wenn ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 4 SGB X aufgrund Unterlassung der Beratung von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nach Ablauf der 4 Jahre Frist seit Entscheidung gestellt wird, so ist dieser Leistungsberechtigter Berufungskläger so zu stellen als wäre sein Überprüfungsantrag auf Rente gemäß § 44 Abs. 4 SGB X rechtzeitig innerhalb der 4 Jahren seit Entscheidung (Bescheid vom 17.01.2000 bzw. Widerspruchsbescheid vom 15.09.2000 der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) gestellt worden und der Versicherte in solchem Fall keine rentenrechtliche Nachteile erleiden kann, sowie das bereits in dem Urteil vom 23.06.2016 vom LSG Sachsen-Anhalt- Az.: L 5 AS 20/15 festgestellt worden ist, dass Versicherte durch unterlassene Beratung keine Nachteile erleiden und sind so zu behandeln bzw. der Leistungsberechtigte ist so zu stellen als wäre sein Antrag rechtzeitig gestellt worden?
62VII.
63Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen, ob der Antrag des Berufungsklägers aufgrund des BSG Urteils vom 18.01.2011-B 4 AS 29/10R(16) wenn Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 4 SGB X zu spät gestellt wird d.h. der Antrag vom 14.02.2020 der aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gestellt war als innerhalb des Vorverfahrens konkretisiert und somit als zulässig zu behandeln ist, wenn bereits das Bundessozialgericht in dem BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R als Zulässig behandelt hat und warum soll der Berufungskläger benachteiligt werden, wenn der nicht gestellte Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 4 SGB X auf unterlassene Beratung der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zurückzuführen ist und wenn der Kläger entsprechenden Hinweis den Anforderungen gemäß § 44 Abs. 4 SGB X von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erhalten hätte, dann würde den Überprüfungsantrag gemäß §44 Abs.4 SGB X innerhalb der 4 Jahre seit dem Bescheid vom 17.01.2000 stellen und die Rentenansprüche deswegen nicht verjährt wären und der Berufungskläger deswegen so zu behandeln ist wie in der Entscheidung- BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 RJ 4/06 R als hätte den Antrag vom 14.02.2020 aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Jahr 2000 gestellt und die Rentenansprüche nicht verjährt sind?
64VIII.
65Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen warum das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen nicht verpflichtet ist die Rechtsprechung aus dem Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 30. März. 2016 - Az L 6 R 1/15 bzw. aus dem 4. Senat BSG Urteil vom 06.03.2003- Az.: B 4 RA 38/02 R und BSG Urteil vom 26.06.2007- Az.: B 4 R 19/07 R zu Grunde zu legen, beachten und anwenden müssen, dass der einzelanspruchsvernichtende („Vier-Jahres "-) Einwand aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X in allen Erstfeststellungsverfahren nicht gilt zu denen auch Erstfeststeilungen gehören die aufgrund eines rentenversicherungsrechtlichen Herstellungsrechts getroffen werden müssen wie im vorliegenden Fall der Berufung- Az.: L 14 R 53/24?
66IX.
67Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen warum das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen nicht verpflichtet ist die Rechtsprechung aus dem 4 Senat BSG Urteil vom 06.03.2003- Az.: B 4 RA 38/02 R zu Grunde zu legen, beachten und anwenden müssen, dass die Deutsche Rentenversicherung Berlin nach dem bisherigen Sachstand die Verjährungseinrede aus § 45 SGB I nicht wird wirksam erheben können, denn zum einen beginnt die Verjährungsfrist für die durch das Herstellungsrecht begründeten Herstellungsansprüche erst im Zeitpunkt ihrer bindenden (oder rechtskräftigen) Feststellung; und im Übrigen wäre die Verjährungseinrede nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen von Treu und Glauben deshalb ausgeschlossen, weil die Deutsche Rentenversicherung Berlin durch eigene Rechtsverletzungen die frühere Geltendmachung des sozialen Rechts vereitelt hätte und der Bescheid vom 04.03.2020 der ein Erstfeststellungsverfahren darstellt nicht bindend und nicht rechtskräftig ist und deswegen die Verjährungsfrist für die Rentenansprüche aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht begonnen hatte, weil mit dem Bescheid vom 04.03.2020 der Bescheid aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Erstfeststellungsverfahren zu Unrecht von der Deutsche Rentenversicherung Berlin abgelehnt worden ist und deswegen der Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von der Deutsche Rentenversicherung Berlin noch zu erlassen ist?
68Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 hat der Kläger nach Aufruf der Sache und vor Beginn der mündlichen Verhandlung u.a. einen Schriftsatz vom 28.09.2025 überreicht.
69In dem Schriftsatz vom 28.09.2025 hat er den folgenden Antrag angekündigt:
70XI.
71Antrag auf Feststellung von dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in dem Berufungsverfahren- Az.: L 14 R 53/24 und Beweiserhebung, dass die Klage- Az.: S 44 R 752/20 bzw. Berufung- Az.: L 14 R 53/24 mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung in Bezug auf sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit dem Bescheid vom 04.03.2020 unzulässig sind und der Verwaltungsakt ist aber Sachurteilsvoraussetzung für die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage; fehlt es daran, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BSG Beschluss vom 07.12.2022- Az.: B 4 AS 167/22 BH) und deswegen wird beantragt festzustellen, dass dem Berufungskläger die Möglichkeit zu geben ist, durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens- Az.: L 14 R 53/24 (§ 114 Abs. 2 SGG analog) ein gebotenes Vorverfahren (§ 78 SGG) nachzuholen (vgl. BSG Beschluss vom 1.7 2014- B 1 KR 99/13B juris RdNr 12ff; BSG SozR 1500 § 78 Nr 8 mwN; BSG SozR 5540 Anl 1 § 10 Nr. 1, BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 8 S 41; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019,. § 114 Anm 17a dd und 19 aa; Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG 12. Aufl 2017, § 78 RdNr 3a mwN und Keller , aaO, § 114 RdNr 5) damit der neue Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Berlin über sozialrechtlichen Herstellungsartspruch mit dem Inhalt der Feststellungen erlassen wird die mit dem III. Antrag vom 24.09.2025- Az.: L 14 R 56/24- Beweis: Anlage 1 gestellt worden ist damit die Berufungsklage- Az.: L 14 R 53/24 zulässig wird.
72Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt:
73Ich stelle die Anträge aus meinem Schriftsatz vom 24.09.2025 zu Ziffern I bis IX. Ferner stelle ich den Antrag aus meinem Schriftsatz vom 28.09.2025. Ich verweise zur Begründung meiner Anträge vollumfänglich auf meinen Vortrag aus den Schriftsätzen vom 24.09.2025 sowie vom 28.09.2025.
74Die Beklagte beantragt,
75die Berufung zurückzuweisen.
76Sie erwidert, die Berufung sei aus den Gründen der Vorentscheidung zurückzuweisen; die redundanten Vorträge des Klägers samt Übersendung zahlreicher Unterlagen würden zu keinem anderen Ergebnis führen.
77Mit Schriftsatz vom 27.09.2025, persönlich überreicht nach Aufruf der Sache zum Termin am 29.09.2025, hat der Kläger einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung und ablehnendem Beschluss über diesen Antrag hat er ein weiteres Gesuch auf Ablehnung der Berichterstatterin gestellt, welcher im Termin als unzulässig verworfen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2025 Bezug genommen.
78Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte S 15 RJ 145/00 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
79Entscheidungsgründe:
80Der Senat war nicht daran gehindert, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 über die Berufung des Klägers - in der aus dem Rubrum ersichtlichen, geschäftsplanmäßigen Besetzung - zu entscheiden. Die im Termin nacheinander - zunächst unter Vorlage des Schriftsatzes vom 27.09.2025 und anschließend zu Protokoll - gestellten Gesuche des Klägers auf Ablehnung jeweils einer der beiden Richterinnen des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat im Termin durch Beschluss in der sich infolge des jeweiligen Befangenheitsgesuchs ergebenden geschäftsplanmäßigen Besetzung zurückgewiesen bzw. verworfen. Die im Termin des Senats erneut gestellten Anträge des Klägers auf Verlegung der mündlichen Verhandlung auf einen Termin in vier Monaten hat die Vorsitzende des Senats im Termin unter Verweis auf die Gründe gleichlautender vorheriger Terminverlegungsanträge des Klägers zurückgewiesen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2025 wird insoweit Bezug genommen.
81Die Berufung ist, soweit sie sich gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 18.08.2023 zum Az. S 44 R 752/20 richtet, nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch i.Ü. zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Einer Zulassung der Berufung bedarf es gemäß § 144 Abs. 1 SGG nicht; der dahingehende, unter Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellte Antrag des Klägers geht insoweit „ins Leere“. Soweit sich die Berufung gegen das Protokoll des SG Düsseldorf vom 18.08.2023 zum Az. S 44 R 752/20 richtet (Antrag Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. den Anträgen Ziffern 1. bis 5. des Schriftsatzes vom 02.02.2024), ist sie unzulässig, denn bei der Protokollierung handelt es sich um eine gemäß § 122 SGG vorgeschriebene Verfahrenshandlung, welche weder gemäß § 141 SGG in Rechtskraft erwächst noch gemäß § 143 SGG selbstständig mit der Berufung angreifbar ist; inhaltliche Einwendungen gegen das Protokoll, welche gemäß § 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO bei dem SG geltend zu machen wären, hat der Kläger i.Ü. nicht erhoben.
82Die Berufung ist unbegründet.
83Der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des Urteils des SG vom 18.08.2023 und des Bescheides der Beklagten vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 sowie auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab dem 27.05.1999 ist bei verständiger Würdigung auch auf Überprüfung und Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nach § 44 SGB X gerichtet und daher dahingehend auszulegen, dass - auch - die Rücknahme dieses Bescheides begehrt wird.
84Das Sozialgericht hat die - ebenfalls so verstandene - Klage zu Recht abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat weder nach § 44 SGB X (dazu I.) noch über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (dazu II.) einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 und auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) für die Zeit ab Mai 1999.
85Den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung i.Ü. mit Ziffern I. (i.V.m. Ziffern 2. bis 12. des Schriftsatzes vom 02.02.2024) bis IX. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 gestellten Anträgen und dem mit Schriftsatz vom 28.09.2025 gestellten und mit Ziffer XI. betitelten Antrag hat der Senat nicht nachzukommen (dazu III.).
86Der im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH war abzulehnen (dazu IV.).
87I.
88Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 und auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) für die Zeit ab Mai 1999; diese Fassung ist hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anzuwenden, weil der Kläger auch Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und den Rentenantrag bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt hat.
89§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den bindend gewordenen Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nicht vor.
901.
91Soweit der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 und die Verpflichtung zur Rentenzahlung für Zeiträume vor dem 01.01.2016 begehrt, steht dem bereits § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (Satz 1). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Demnach kommt vorliegend als frühester möglicher Leistungszeitpunkt der 01.01.2016 in Betracht, weil der Kläger den Überprüfungsantrag im Jahr 2020 gestellt hat und eine rückwirkende Änderung nur einen Leistungsanspruch für vier Jahre rückwirkend vor der Antragstellung begründen kann. Da § 44 Abs. 4 SGB X insofern einem Anspruch des Klägers auf (rückwirkende) Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) zu jeglichen Zeitpunkten vor dem 01.01.2016 entgegensteht, besteht insoweit von vornherein kein Überprüfungsanspruch mehr (vgl. auch BSG, Urteil vom 20.10.2010, B 13 R 90/09 R, Rdn. 26, juris, und Beschluss vom 15.12.2015, B 13 R 9/15 B, Rdn. 9, juris).
922.
93Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 und auf (rückwirkende) Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.01.2016. Hierfür mangelt es am Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
94Ausgangspunkt für § 44 SGB X ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger hinsichtlich des Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 durch alle Instanzen hindurch bereits Gebrauch gemacht (Urteil des SG Düsseldorf vom 13.02.2003 (S 15 RJ 145/00), Urteil des LSG NRW vom 24.03.2004 (L 8 RJ 41/03) und Beschluss des BSG vom 05.08.2004 (B 5 RJ 90/04 B)); der Rechtsweg ist daher ausgeschöpft und der beanstandete Bescheid unanfechtbar.
95Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen: Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes muss entweder das Recht unrichtig angewandt (erste Alternative) oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich (nachträglich) als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
96a.
97Bei der genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, Rdn. 13, juris). Hier ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist; weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten (LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014, L 15 VS 4/13, Rdn. 33 f., juris).
98Eine unrichtige Rechtsanwendung der Beklagten im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X ist hinsichtlich des Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 jedoch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des umfassend ermittelten und festgestellten Sachverhalts, wie er dem Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 und den diese Bescheide bestätigenden Urteilen des SG Düsseldorf vom 13.02.2003 (S 15 RJ 145/00) und des LSG NRW vom 24.03.2004 (L 8 RJ 41/03) zugrunde gelegen hat, ist der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nicht zu beanstanden. Das LSG NRW hat im Urteil vom 24.03.2004 (L 8 RJ 41/03) ausführlich begründet, dass und warum der Bescheid vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 rechtmäßig ist und die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit seit Mai 1999 eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu gewähren. Auf die Gründe der Entscheidung, denen der Senat sich nach eigener Überprüfung anschließt, wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in dem mit Schreiben vom 14.02.2020 gestellten Überprüfungsantrag sowie im anschließenden Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gibt nicht den geringsten Anlass für eine andere Beurteilung.
99b.
100Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB X bei Erlass des Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist, ist zu beachten, dass eine Behörde nur dann verpflichtet ist, in eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzutreten, wenn der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftigen Bescheides bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits noch nicht vorlagen oder noch nicht bekannt waren und für die Entscheidung von Relevanz gewesen wären; nur dann ist sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Ergibt sich insofern nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen; werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (vgl. nur BSG, Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86, Rdn. 17, juris; LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014, L 15 VS 4/13, Rdn. 35 f., juris). Dabei liegt es in der Hand der Behörde, ob sie sich auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab beruft; nimmt sie eine erneute Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vor, obwohl der Antragsteller keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, ist sie daran gebunden, und der Antragsteller hat einen auch vor Gericht einklagbaren Anspruch auf vollumfängliche Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide auch in tatsächlicher Hinsicht (LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2017, L 2 U 386/15, Rdn. 50, juris).
101Vorliegend hat sich die Beklagte trotz gründlicher Prüfung innerhalb der o. g. ersten Stufe bewegt (Prüfung des Vorbringens des Klägers mit dem Ergebnis, dass daraus kein anderer Sachverhalt folgt und deswegen auch die Rechtsanwendung nicht zweifelhaft ist) und hat sich im Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 auf die Bestandskraft des früheren Ablehnungsbescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 berufen. Dies auch zu Recht, denn insoweit hat der Kläger keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zum Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftigen Bescheides vom 17.01.2000 bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des darüber (bis 2004) geführten Rechtsstreits noch nicht vorlagen oder noch nicht bekannt waren und zudem für die (damalige) Entscheidung von Relevanz gewesen wären. Sein - insoweit allein zu beachtender - im Antrag vom 14.02.2020 und im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 04.03.2020 erfolgter Vortrag erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der bisherigen Sachbehandlung und rechtlichen Würdigung durch die Beklagte und die Gerichte und letztlich in dem Vortrag, das im Unfallverfahren eingeholte Gutachten von C. vom 23.02.2017, in dem festgestellt worden sei, dass er am 23.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei als Beweis zuzulassen und ergebe seine Erwerbs- und Berufsunfähigkeit seit 1999. Diesen Vortrag hat die Beklagte jedoch im Bescheid vom 04.03.2020 - zu Recht - als für die damalige Entscheidung nicht relevant gewertet mit der zutreffenden Begründung, dass Feststellungen in der Unfallversicherung für die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI a.F. vorliege, ohne Bedeutung seien, da es keine systemübergreifende Begriffsbestimmung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung gebe. Ergibt aber - wie hier - die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde - wie hier - auf die Bindungswirkung stützen. Auch der Senat hat insofern hier nicht in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Denn hat eine Behörde - wie hier - unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB X eine erneute Sachentscheidung abgelehnt, ist auch das Gericht nicht gehalten, den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung unterziehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 02.12.2009, L 17 U 256/08, Rdn. 30, juris).
102II.
103Für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 und auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) für die Zeit ab Mai 1999 steht dem Kläger auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zur Seite.
104Es erscheint schon zweifelhaft, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vorliegend überhaupt zur Anwendung kommen kann, wie bereits die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020 und das SG im angefochtenen Urteil vom 18.08.2023 zutreffend ausgeführt haben. Denn dieser setzt als richterrechtlich und außergesetzlich entwickeltes Rechtsinstitut das Bestehen einer Regelungslücke voraus (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 16/09 R, Rdn. 30, juris). Daran mangelt es, soweit das (vermeintliche) behördliche Fehlverhalten durch einen Tatbestand des § 44 SGB X erfasst werden kann; ist daher § 44 SGB X anwendbar - wie es hier der Fall ist - wird die Herleitung weitergehender Rechtsfolgen auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ausgeschlossen angesehen (BSG, Urteil vom 23.07.1986, 1 RA 31/85, Rdn. 23 und 29, juris; Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 44 Rdn. 34 m.w.N.).
105Darüber hinaus mangelt es vorliegend zudem tatbestandlich an den Anspruchsvoraussetzungen für eine sozialrechtliche (Wieder-)Herstellung, wie bereits die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 und das SG im angefochtenen Urteil vom 18.08.2023 zutreffend ausgeführt haben. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte; er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist (BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 12 R 14/21 R, Rdn. 26, juris). Eine solche behördliche Pflichtverletzung ist hier aber nicht ansatzweise zu erblicken. Auch wenn der Kläger eine andere Auffassung haben mag, stellt sich die Rentenablehnung vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nicht als behördliche Pflichtverletzung dar. Vielmehr ist nach den rechtskräftigen Entscheidungen aller Instanzgerichte (Urteil des SG Düsseldorf vom 13.02.2003 (S 15 RJ 145/00), Urteil des LSG NRW vom 24.03.2004 (L 8 RJ 41/03) und Beschluss des BSG vom 05.08.2004 (B 5 RJ 90/04 B)) davon auszugehen, dass die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) den Rentenantrag des Klägers von 1999 zu Recht abgelehnt hat.
106III.
107Den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung im Übrigen gestellten Anträgen - hier den mit Ziffern I. (i.V.m. Ziffern 2. bis 12. des Schriftsatzes vom 02.02.2024) bis IX. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 gestellten Anträgen (dazu 1.) und dem mit Schriftsatz vom 28.09.2025 gestellten und mit Ziffer XI. betitelten Antrag (dazu 2.) - hat der Senat nicht nachzukommen.
1081.
109Der vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz eines aus einem Arbeitsunfall vom 23.03.1999 entstandenen bzw. entstehenden Schadens sowie auf Ersatz von aus den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren resultierenden Verfahrens,- Rechtsanwalts- und Gutachterkosten nach § 109 SGG stellt als Schadenersatzbegehren - möglicherweise wegen Amtspflichtverletzung - mit dem Charakter zivilrechtlicher Ansprüche ein nur im Zivilgerichts-verfahren verfolgbares und im Sozialgerichtsverfahren insofern unzulässiges Begehren dar, denn die Sozialgerichtsbarkeit ist hierfür sachlich unzuständig, § 51 SGG.
110Der vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellte Antrag geht, soweit er auf eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 SGG gerichtet ist, ins Leere; wie bereits eingangs der Entscheidungsgründe ausgeführt, bedarf die Berufung vorliegend nicht der Zulassung. Soweit der Antrag auf Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtet ist, geht er ebenfalls ins Leere; denn die Voraussetzungen dieser Norm sind schon dadurch nicht erfüllt, dass es hier bereits am objektiven Vorliegen eines Verfahrensmangels fehlt.
111Dem vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Antrag, „das Gutachten von C. nach § 109 SGG vom 23.02.2017 als Beweis gemäß § 411a ZPO, § 118 Abs. 1 SGG im Klage- und Berufungsverfahren zuzulassen“, hat der Senat nicht nachzukommen, weil sich die Beklagte insoweit zu Recht auf die Bestandskraft des früheren Ablehnungsbescheides (vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000) berufen hat. Hat aber eine Behörde - wie hier - unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, ist den Gerichten, wie bereits oben dargelegt worden ist, eine erneute Sachprüfung des ursprünglichen Anspruchs - und insofern auch eine Beweiszulassung bzw. Beweiserhebung - verwehrt.
112Aus demselben Grund hat der Senat auch weder dem mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 5. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Antrag des Klägers „auf Einholung neuer Gutachten nach § 109 SGG auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, Orthopädie, Chirurgie, Neurologie“ sowie auf Ladung und Anhörung von C. zu den vom Kläger im Schriftsatz vom 02.02.2024 zu Ziffer 5. angeführten zehn Beweisfragen zu ihrem Gutachten vom 23.02.2017 und zu den beantragten neu einzuholenden Gutachten nach § 109 SGG nachzukommen, noch hat der Senat den mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffern 6. bis 8. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Anträgen des Klägers auf Ladung und Vernehmung der Dres. Z., O. und U. zu den vom Kläger in den Ziffern 6. bis 8. angeführten Fragen nachzukommen.
113Aus den obigen Ausführungen zu den mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffern 4. bis 8. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Anträgen folgt, dass der vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 9. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellte Antrag - Erstattung der Kosten für die Durchführung der Anträge Ziffern 4. bis 8. durch die Beklagte - ins Leere geht.
114Dem vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 10. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Antrag „auf Zulassung weiterer Gutachten nach § 109 SGG auf dem Gebiet Allgemeinmedizin/Neurologie/Orthopädie/Unfallchirurgie“, bei dem es sich i.Ü. um einen bloß wiederholenden Antrag handelt, da der Kläger diesen Antrag bereits mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 5. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellt hat, hat der Senat aus dem dazu oben angeführten Grund nicht nachzukommen.
115Dem vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 11. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Antrag, „die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid auf den Antrag vom 14.02.2020 über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zum Streitgegenstand mit ausführlicher Begründung (über behördliche Pflichtverletzungen Nr. I, II, III aus dem Antrag vom 14.02.2020 und behördliche Pflichtverletzungen Nr. IV aus der Berufung vom 02.02.2024) … zu erlassen, damit das Klageverfahren Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 44 R 752/20 zulässig wird“, ist als unzulässigem Antrag nicht nachzukommen. Denn für diesen Antrag fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu Klageantrag Ziffer 7 gemachten und vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 18.08.2023 (dort unter II., 2.) verwiesen, denen sich der Senat anschließt: Soweit der Kläger mit diesem Antrag die (vollständige) Bescheidung seines Antrags vom 14.02.2020 verfolgt, fehlt es insoweit nicht an einer noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten über den klägerseits behaupteten Herstellungs-anspruch. Denn die Beklagte hat im Bescheid vom 04.03.2020 ausgeführt, dass eine Anwendung dieses Rechtsinstituts wegen der vorrangigen Regelung des § 44 SGB X nicht in Betracht komme, und hat dies mit Widerspruchbescheid vom 25.06.2020 wiederholt und hier ergänzt, dass es an einer behördlichen Pflichtverletzung mangele, die geeignet wäre, einen Herstellungsanspruch auszulösen. Der Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2020 verhält sich daher - im Ergebnis ablehnend - auch über den behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
116Der vom Kläger mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 12. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens und zur Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten geht ins Leere, da das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 18.08.2023 über die Kosten des Klageverfahrens entschieden hat und der Senat über die Kosten des Berufungsverfahrens im Urteil von Amts wegen entscheidet.
117Den vom Kläger mit Ziffern II. bis IV. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 gestellten Anträgen, das Gutachten des T. vom 02.06.2000 und das Gutachten der C. vom 23.02.2017 vor dem LSG NRW als Beweis zuzulassen bzw. C. als Gutachterin nach § 109 SGG zuzulassen, ist aus dem oben angeführten Grund - dem Senat ist eine Sachaufklärung und damit auch eine Beweiszulassung verwehrt - nicht nachzukommen, wobei es sich bei dem mit Ziffer III. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 gestellten Antrag i.Ü. um eine bloße Wiederholung des bereits mit Ziffer I. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 i.V.m. Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 02.02.2024 gestellten Antrags handelt.
118Den vom Kläger mit Ziffern V. bis IX. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 gestellten Anträgen „auf Beantwortung“ bestimmter, vom Kläger dort im Einzelnen aufgezeigter „Rechtsfragen durch das LSG NRW“ ist nicht zu entsprechen. Diese Anträge sind nicht statthaft, da der Senat im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit ausschließlich zur Entscheidung über konkrete Streitgegen-stände und die damit zusammenhängenden konkreten materiell-rechtlichen Ansprüche im Rahmen des § 51 SGG zuständig ist (vgl. § 157 Satz 1 SGG i.V.m. § 123 SGG), und zu einer abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen oder der Erteilung rechtlicher Auskünfte nicht befugt ist. Zudem sind die vom Kläger aufgezeigten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich, da der Senat - aus dem oben genannten Grund - nicht gehalten ist, hier in eine erneute Sachprüfung bzw. rechtliche Bewertung einzusteigen.
1192.
120Auch dem im Verhandlungstermin des Senats mit Schriftsatz vom 28.09.2025 gestellten und mit Ziffer XI. betitelten Antrag „auf Feststellung und Beweiserhebung, dass Klage S 44 R 752/20 bzw. Berufung L 14 R 53/24 mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung in Bezug auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit dem Bescheid vom 04.03.2020 unzulässig“ seien und dass „durch Aussetzung des Berufungsverfahrens ein gebotenes Vorerfahren nachzuholen“ sei, „damit der neue Bescheid über einen sozialrechtlichen Herstellungsartspruch mit dem Inhalt der Feststellungen erlassen wird wie mit Antrag Ziffer III. des Schriftsatzes vom 24 09.2025“, den der Kläger damit begründet hat, der Verwaltungsakt sei Sachurteilsvoraussetzung für die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, so dass bei seinem Fehlen die Klage als unzulässig abzuweisen sei, hat der Senat nicht nachzukommen.
121Ist - wie hier - § 44 SGB X anwendbar, wird die Herleitung weitergehender Rechtsfolgen auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als ausgeschlossen angesehen (BSG, Urteil vom 23.07.1986, 1 RA 31/85, Rdn. 23 und 29, juris), wie bereits oben (unter II.) ausgeführt. Zudem verhält sich der Bescheid vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2020 - im Ergebnis ablehnend - auch über den behaupteten sozialrechtlichen Herstellungs-anspruch, so dass es hier nicht an einer noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten über den klägerseits behaupteten Herstellungsanspruch fehlt, wie ebenfalls bereits oben (unter III. 1.) ausgeführt.
122IV.
123Der wiederholt gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH war vom Senat im Temin abzulehnen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, und der Senat über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zugleich mit der Sachentscheidung zu befinden hatte.
124Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
125Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 1 SGG zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.