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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
2Der 0000 geborene Kläger bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII von der Beklagten. Am 24.06.2020 (Schriftsatz vom 22.06.2020) hat er bei dem Sozialgericht Dortmund eine „Klage“ erhoben. Den bei dem Sozialgericht in der Folge eingereichten Schriftsätzen ist trotz mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht an den Kläger, sein Begehren nachvollziehbar zu konkretisieren, nicht zu entnehmen, was der Kläger mit der Klage erstrebt. Lediglich dem Schriftsatz vom 12.01.2022 ist zu entnehmen, dass der Kläger „eine neue Einbauküche haben“ möchte, ohne dass deutlich wird, dass die Beklagte zu deren Erbringung verurteilt werden soll.
3Die Beklagte hat beantragt,
4die Klage abzuweisen.
5Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2022 (dem Kläger zugestellt am 25.03.2022) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, was der Kläger konkret begehre. Sollte das Verlangen nach einer neuen Einbauküche überhaupt als ernst gemeinter Klageantrag anzusehen sein, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger bei der Beklagten bereits einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der abgelehnt worden ist.
6Am 08.04.2022 hat der Kläger Berufung eingelegt, der ebenfalls ein nachvollziehbares Begehren nicht zu entnehmen ist.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
10Der Senat hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 07.07.2022 gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Berufung ist unzulässig. Ein nachvollziehbarer Berufungsantrag (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 92 Rn. 11) liegt nicht vor. Der Senat war nicht verpflichtet, den Kläger zu der Stellung eines solchen Antrags anzuhalten (§ 106 Abs. 1 SGG), da dem Kläger die Notwendigkeit und Möglichkeit, sein Anliegen zu verdeutlichen, bereits durch das Sozialgericht mehrfach und eindringlich, aber erfolglos eingeräumt worden ist.
14Die Bestellung eines besonderen Vertreters konnte unterbleiben. Zwar ist das Vorbringen des Klägers wirr und unstrukturiert, dennoch ist nicht erwiesen, dass er iSd § 72 SGG nicht prozessfähig ist. Zudem kann die Bestellung eines besonderen Vertreters unterbleiben, wenn ein konkreter Streitgegenstand nicht erkennbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13 Aufl., § 72 Rn. 2c).
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.