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Landessozialgericht NRW, L 8 BA 19/22 ER

Datum:
02.03.2022
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 BA 19/22 ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2022:0302.L8BA19.22ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 5.286,86 Euro festgesetzt.

 
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