Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Klägers vom 30.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl.v. 4.11.2020 – L 8 BA 101/20 B – juris Rn. 1).
3Mit seiner Beschwerde vom 30.10.2021, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen am 10.11.2021, wendet sich der Kläger gegen ein Schreiben des SG vom 7.10.2021. Mit diesem wurde er nach Erledigung des Verfahrens durch Vergleich zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung angehört.
4Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
5Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Bei der angefochtenen Anhörung durch das SG handelt es sich um eine solche prozessleitende Verfügung. Der Streitwertbeschluss selbst ist (erst) am 10.11.2021 erlassen worden.
6Die Beschwerde vom 30.10.2021 ist auch keine zulässige Beschwerde gegen den späteren Streitwertbeschluss. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss kann erst ab dessen Bekanntgabe eingelegt werden. Der Streitwertbeschluss ist dem Kläger frühestens nach dessen Absendung am 12.11.2021 zugestellt und damit erst dann bekanntgegeben worden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 172 Rn. 2, § 173 Rn. 5b).
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, da die darin bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. BSG Beschl. v. 30.3.2021 – B 2 U 235/20 B – juris Rn. 2 m.w.N.; BGH Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14, juris, m.w.N.).
8Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).