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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Er ist insbesondere befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
3Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
4Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
5In Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
6Dem folgend hat das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren, in dem es nicht um eine bezifferte Geldleistung, sondern (lediglich) um eine Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV geht, den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 – L 8 BA 126/19 – juris Rn. 70 m.w.N.). Da die Streitwertfestsetzung je allein bezogen auf das konkret anhängige Verfahren vorzunehmen ist, sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf etwaige Beitragserhebungen ohne Relevanz.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).