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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.6.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.714,95 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 25.6.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8.4.2021 zu Recht abgelehnt.
2Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
3Auch das wiederholende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
4Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die wirtschaftliche Abwicklung der Geschäfte dem Beigeladenen oblegen hätte, ist dies Ausfluss seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer und kein Indiz für eine Weisungsfreiheit. Die von ihr angeführte Höhe des Geschäftsführergehalts ist im Rahmen der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Relevanz. Gleiches gilt für ihren Vortrag, dass die Mehrheitsgesellschafter zu keiner Zeit ein Veto eingelegt hätten. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 8.7.2020 – B 12 R 2/19 R – juris Rn. 17 m.w.N.).
5Ebenso wenig vermögen die von der Antragstellerin genannten Regelungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags dem Beigeladenen eine Rechtsmacht zu verschaffen, die es ihm erlaubt, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwehren. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch bereits formalrechtlich, da die dortigen Bestimmungen nicht wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 23) im Gesellschaftsvertrag verankert worden sind.
6Dass der Beigeladene als Geschäftsführer seine Arbeit selbst einteilen, d.h. Zeit, Ort und Art der Ausführung selbst bestimmen konnte, steht der Bewertung als Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Dienste höherer Art, wie vorliegend, werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, d.h. in einer von anderer Seite – hier der Gesellschafterversammlung – vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R – juris Rn. 17). Keine maßgeblich für eine Selbstständigkeit sprechenden Indizien stellen zudem die Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 17).
7Schließlich folgt auch aus § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages mit der dort geregelten Ausgestaltung der Geschäftsführung als Sonderrecht des Beigeladenen keine andere Wertung. Denn ungeachtet dessen kann er jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden (vgl. auch § 5 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags) und im Übrigen trotz dieser Regelung Weisungen an sich als Geschäftsführer nicht verhindern.
8Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides hat diese auch im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet, nicht jedoch gem. §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Darüber hinaus liegt eine die begehrte gerichtliche Aufschiebungsanordnung rechtfertigende unbillige Härte nicht vor, wenn die Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle abgewendet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.5.2021 – L 8 BA 45/21 B ER – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine bestehende Möglichkeit zur Ratenzahlung hat die Antragstellerin selbst mit der Beschwerdebegründung benannt. Weiterer Vortrag dazu, ob und mit welchem Ergebnis sie sich diesbezüglich an die Einzugsstelle gewendet hat, ist trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats nicht erfolgt. Ihr Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihr eine Ratenzahlung nicht nachgelassen habe, ist insoweit ohne Relevanz, da Einzugsstelle und Antragsgegnerin nicht identisch sind.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
10Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).
11Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).