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Landessozialgericht NRW, L 8 BA 77/21 B ER

Datum:
25.10.2021
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 BA 77/21 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2021:1025.L8BA77.21B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 22 BA 89/21 ER
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.6.2021 geändert.

Die Anträge des Antragstellers,

„1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.9.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 20.9.2018 zumindest soweit anzuordnen, soweit er sich auf die von der Antragsgegnerin zu 2. einzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer N M bezieht,

2. hilfsweise hierzu die Vollstreckung der Antragsgegnerin zu 2. einzustellen,

3. den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzugeben.“

werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.367,48 Euro festgesetzt.

 
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