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Landessozialgericht NRW, L 8 BA 41/20 B ER

Datum:
18.08.2021
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 BA 41/20 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0818.L8BA41.20B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 24 R 1864/17 ER
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.2.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 24 R 2078/17 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 27.6.2017 und den Bescheid vom 11.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 wird angeordnet, soweit durch Summenbescheid Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 609.199,19 Euro gefordert werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 225.956,02 Euro festgesetzt.

 

Gründe

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