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Landessozialgericht NRW, L 8 BA 172/20 B ER

Datum:
01.12.2021
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 BA 172/20 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2021:1201.L8BA172.20B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 2 BA 177/20 ER
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 34 BA 48/21 beim Sozialgericht Köln anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 23.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2021 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderung betreffend BA entfallen, angeordnet. 

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens tragen die Antragstellerin zu 83 % und die Antragsgegnerin zu 17 % jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.376,06 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

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