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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2021 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125,00 € seit Februar 2021 begehrt.
4Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.05.2021 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
5Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2021 per E-Mail Beschwerde eingelegt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eigenhändig unterschrieben sein müsse, um wirksam zu sein, und dass im Übrigen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.
6Hierauf hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Beschwerde zulässig sei, denn in der Rechtsmittelbelehrung habe „eine Berufung“ gestanden. Das Sozialgericht habe zudem „auch auf dem Postweg dieses Schreiben“ erhalten. Inhaltlich gehe es nunmehr darum, dass die Rechnung der „neuen Nachbarschaftshilfe“ vom 16.04.2021 immer noch nicht bezahlt sei.
7II.
8Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist, § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
9Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Streitig gestellt war erstinstanzlich lediglich die Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags nach § 45 b Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Höhe von 125,00 € für die Zeit ab Februar 2021. Dieser Betrag summiert sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts maximal auf 500,00 €. Es handelt sich auch nicht auf eine Leistung, die regelhaft für mehr als ein Jahr erbracht wird. Dies verdeutlicht schon der Umstand, dass die Kostenerstattung nur gegen Vorlage entsprechender Belege erfolgt, die Bewilligung von künftigen Leistungen in einer bestimmten Höhe also grundsätzlich nicht möglich ist. Auch die Antragstellerin verweist hier auf eine Rechnung der „neuen Nachbarschaftshilfe“ vom 16.04.2021. Diese kann notwendigerweise nur den bis zu ihrer Ausstellung vergangen Zeitraum erfassen.
11Die Beschwerde wurde auch nicht vom Sozialgericht zugelassen. Vorliegend hat das Sozialgericht vielmehr zutreffend auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hingewiesen. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wäre ohnehin unerheblich.
12Der Behauptung, das Sozialgericht habe „dieses Schreiben“, also offenbar die Beschwerdeschrift, auf dem Postweg erhalten, war damit nicht mehr nachzugehen, selbst wenn darin die Behauptung liegen sollte, dass das auf dem Postweg übersandte Schreiben eigenhändig unterzeichnet sei.
13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.