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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
3PKH wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Übrigen - nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des PKH-Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7a).
5Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten zu Recht abgelehnt.
6Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg, denn der Beklagte hat den Widerspruch der Kläger vom 16.06.2020 gegen das Schreiben des Beklagten vom 10.06.2020 zu Recht als unzulässig verworfen und eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren abgelehnt. Das angefochtene Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, gegen den zulässig Widerspruch i.S.v. § 83 SGG erhoben werden könnte. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dem Schreiben vom 10.06.2020 mangelt es jedenfalls am Regelungscharakter. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h., durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat ( vgl. Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 31 Rn. 40 m.w.N.). Ob ein auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichteter Regelungswille anzunehmen ist, ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zu ermitteln. Maßgebend ist insoweit der objektive Sinngehalt der Erklärung, dh wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann. Hier ist auch die äußere Form der Maßnahme mit zu berücksichtigen (zB Bezeichnung eines Schreibens als „Bescheid“, Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung; vgl. Schütze/Engelmann, a.a.O. § 31 Rn. 43 m.w.N.).
7Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Schreiben vom 10.06.2020 - ebenso wenig wie den weiteren von den Klägern angegriffenen Schreiben vom 26.05.2020 und 08.06.2020 - nicht der Wille des Beklagten zu entnehmen, mit diesem bereits verbindlich die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) abzulehnen. Bereits das Schreiben vom 26.05.2020 ist im Konjunktiv formuliert („hätten Sie bei momentaner Rechtslage keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen) und zielte auf eine Beratung der Kläger ab. Auch mit Schreiben vom 08.06.2020 wurden Leistungen nicht abschließend abgelehnt, sondern er wurde erneut über die Voraussetzungen einer Leistungsbewilligung in Abhängigkeit von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeklärt und dazu geraten, sich nochmals mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers zu 1) in Verbindung zu setzen. Auf dieser Korrespondenz fußt auch das Schreiben des Beklagten vom 10.06.2020. Auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen weist bereits die Einleitung des Schreibens „bezüglich Ihres Anrufs jetzt noch mal zur Erläuterung“ hin. Sodann werden erneut aus Sicht des Beklagten die Rechtslage und die erforderlichen Voraussetzungen einer Leistungsbewilligung in Bezug auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erläutert. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Schreiben, ebenso wie die Schreiben vom 26.05.2020 und 08.06.2020, nicht. Eine verbindliche Leistungsablehnung konnten die Kläger dem Schreiben bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Sachzusammenhänge nicht entnehmen.
8Mangels Erfolgs des Widerspruchs hat der Beklagte zudem zu Recht eine Kostenerstattung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt.
9Mit Bescheid vom 29.07.2020 sind den Klägern nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen schließlich Leistungen ab März 2020 bewilligt worden, so dass die entsprechende Verpflichtungsklage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn dieser Bescheid mangels Bekanntgabe zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 31.07.2020 noch nicht wirksam gewesen ist und nicht bereits aus diesem Grund ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte, so war die Klage jedenfalls mangels Abschlusses des Verwaltungsverfahrens unzulässig, arg. ex. § 78 SGG.
10Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
11Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).