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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des SG Düsseldorf vom 12.10.2019 geändert. Zum Verfahren wird die DAK Gesundheit gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Beiladung der DAK Gesundheit (im Folgenden DAK) als Krankenkasse zum Verfahren gegen die Beklagte in Bezug auf die Zahlung des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung.
4Der bei der DAK gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog seit dem 01.10.2013 von Seiten der Beklagten einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei gingen sowohl die DAK als auch die Beklagte zunächst davon aus, dass für den Kläger eine freiwillige Mitgliedschaft bei der DAK bestehe. Die DAK teilte am 13.04.2016 mit, dass nach erneuter Prüfung ab dem 01.11.2013 rückwirkend die Zuordnung in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) als Pflichtmitgliedschaft erfolge. Nach Übermittlung des entsprechenden Meldesatzes hob die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2018 insbesondere die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.06.2017 auf und forderte die geleisteten Zuschüsse vom Kläger zurück. Den diesbezüglichen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 zurück.
5Hiergegen erhob der Kläger am 05.11.2018 die Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf und beantragte die Beiladung der DAK.
6Den Antrag des Klägers, die DAK gem. § 75 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG beizuladen, hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.10.2019 abgelehnt. Die Beiladung der DAK Gesundheit sei nicht erforderlich, weil eine Entscheidung in dieser Sache die Interessen der DAK Gesundheit „nicht verbindlich berühre“, § 75 Abs. 2 SGG.
7Gegen den ihm am 16.10.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21.10.2019 Beschwerde erhoben. Nach Auffassung des Klägers ist die DAK als Dritte beteiligt, da sie als Trägerin der Leistung des sozialen Entschädigungsrechts in Betracht komme. Die DAK habe durch ihr Organisationsverschulden den eingetretenen Schadenfall alleinig verursacht.
8II.
9Die Beschwerde des Klägers ist nach § 172 SGG zulässig. Der Kläger ist als Hauptbeteiligter hierzu insbesondere auch beschwerdebefugt (Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2020, § 75 Rn. 16; Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 75 Rn. 139).
10Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die DAK Gesundheit als Krankenkasse des Klägers war zum Rechtsstreit notwendig gem. § 75 Abs. 1, Abs. 2 SGG beizuladen. Dies gilt unabhängig davon, ob die DAK – wie der Kläger vorträgt – als Trägerin einer Leistung des sozialen Entschädigungsrechts leistungspflichtig in Betracht kommt.
11Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Dies verlangt, dass die zu erwartende Entscheidung in die Rechtsphäre des Dritten unmittelbar eingreift, d.h. gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenen gestaltet, bestätigt, feststellt, verändert oder aufhebt.
12Streitig ist, ob der Kläger als Rentenbezieher einen Anspruch auf Zuschuss zu den Aufwendungen der Krankenversicherung hat bzw. ob die Beklagte die gezahlten Zuschüsse zu Recht vom Kläger zurückfordert. Nach § 106 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Sind nach § 108 Abs. 2 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben.
13Voraussetzung für die Rückforderung nach § 108 SGB VI ist somit insbesondere „die rückwirkende Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“ durch die Krankenkasse. Mit einer Entscheidung der Krankenkasse, das bislang als freiwillige Versicherung durchgeführte Versicherungsverhältnis in ein Pflichtversicherungsverhältnis umzustellen, entfällt letztlich die Grundlage für den ursprünglich gezahlten Zuschuss (KassKomm/Gürtner, 111. EL September 2020, SGB VI § 108 Rn. 3). Die somit nach § 108 SGB VI zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuschüssen bzw. zur zukünftigen Vorgehensweise der Beitragsabführung steht somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entscheidung der Krankenkasse zu dem dort bestehenden Versicherungsverhältnis und den hierauf abzuführenden Beiträgen. Ohne die Beiladung könnten sich die Beteiligten gegenüber der Krankenkasse insbesondere nicht auf die Rechtskraft eines im vorliegenden Rechtsstreit ergehenden Urteils zur Art und Weise der Beitragsabführung berufen, falls darin das Vorliegen „einer rückwirkenden Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft“ durch die Krankenkasse im Sinne von § 108 SGB VI bejaht oder verneint würde. Eine gerichtliche Entscheidung über das Rückzahlungsbegehren nach § 108 SGB VI bzw. über die Verpflichtung der Zahlung von Zuschüssen durch die Beklagte greift damit ebenfalls unmittelbar in die Rechtsphäre der Krankenkasse ein. Der Krankenversicherungsträger ist somit am vorliegenden Verfahren derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18.07.2007, B 12 KR 21/06 R).
14Anerkannt ist zudem, dass im Fall einer (unmittelbaren) Anfechtung der Feststellung der Krankenkasse zu einer Versicherungspflicht in der KVdR eine Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre der Rentenversicherung eintritt und eine solche Entscheidung daher gegenüber der Rentenversicherung nur einheitlich ergehen kann. Denn eine Entscheidung der Krankenkasse über die KVdR hat für die Rentenversicherung die Wirkung, dass diese an den Rentenempfänger entweder Zuschüsse zur Krankenversicherung zu leisten oder Beiträge einzubehalten und an die Krankenversicherung weiterzuleiten hätte. Ohne eine Beiladung könnte sich die Rentenversicherung nicht auf die Rechtskraft eines im Rechtsstreit ergehenden klageabweisenden Urteils berufen, falls der Zuschuss verlangt werden würde. Die Stellung der Rentenversicherung ist hierbei der eines Arbeitgebers vergleichbar, dessen Arbeitnehmer auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses klagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss zu einem solchen Rechtsstreit der Arbeitgeber nach § 75 Abs. 2, 1. Fall SGG beigeladen werden, weil über die Bejahung oder Verneinung der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nur einheitlich entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 38/89). Wenn jedoch in einer solchen Fallkonstellation eine Beiladung als notwendig erachtet wird, muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die (der Entscheidung der Krankenkasse nachfolgende) Entscheidung der Rentenversicherung über die Zahlung eines Zuschuss bzw. über die Rückforderung eines schon geleisteten Zuschusses angegriffen wird.
15Eine Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG war nicht veranlasst, da dieser Beschluss das Verfahren - als solches - nicht beendet.
16Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).