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Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2021 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 05.03.2021 sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
3Der Senat ist der Überzeugung, dass die Antragsteller ihren erforderlichen Bedarf an medizinischen Masken bis April 2021 aus dem Regelbedarf des § 20 SGB II und ab Mai 2021 aus der Einmalzahlung des § 70 SGB II bestreiten konnten und können. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht (im Erg. ebenso bereits LSG NRW vom 03.03.2021 - L 9 SO 18/21 B ER, vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER, vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER und L 7 AS 499/21 B, und vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/21 B; ebenso u.a. LSG Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21 ER-B). Der Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bedurfte es nicht.
41. Die Beschwerden sind zulässig und insbesondere statthaft. Der erforderliche Beschwerdewert i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750,00 Euro wird erreicht. Die vier Antragsteller beziehen fortlaufend SGB II-Leistungen von dem Antragsgegner. Sie begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 15.02.2021 jeweils einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP2-Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag von 129,00 Euro monatlich (jeweils pro Person) zu gewähren. Damit wird der Beschwerdestreitwert erreicht.
5Dabei ist das Begehren auf Änderung der jeweiligen SGB II-Bewilligungsbescheide auszulegen, soweit sich das Begehren auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II stützt. Denn der Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung eines laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II stellt keinen eigenständigen, vom übrigen Arbeitslosengeld II abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG vom 26.11.2020 – B 14 AS 23/20 R, Rn. 9 m.w.N.; vgl. ferner LSG NRW vom 19.04.2021 – L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/21 B; LSG NRW vom 13.04.2021 – L 7 AS 498/21 B ER und L 7 AS 499/21 B; alle juris). Ob dies für die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gemäß § 70 SGB II ebenfalls gilt, kann hier dahinstehen, zumal die anwaltlich vertretenen Antragsteller ihr Begehren auch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert haben.
62. Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, soweit das SG ihren Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz abgelehnt hat.
7Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>).
8Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nur zum Teil glaubhaft gemacht (dazu a). Soweit sie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, besteht kein Anordnungsgrund (dazu b).
9a) Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller zum Teil glaubhaft gemacht.
10aa) Das im Beschwerdeverfahren zum 01.04.2021 in Kraft tretende Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 335) sieht als neuen § 70 SGB II eine Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie vor.
11Danach erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung i.H.v. 150 Euro; dies gilt nach seinem Satz 2 auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird (vgl. BT-Drs. 19/26542, S. 17). Diese Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II umfasst insbesondere auch Aufwendungen für medizinische Masken. Angesichts des sechsmonatigen Bedarfszeitraums steht den Leistungsberechtigten damit im Ergebnis für diesen Zeitraum ein Betrag von 25 Euro pro Monat für Mehraufwendungen anlässlich der Covid-19-Pandemie zur Verfügung. Die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II soll nach der Gesetzesbegründung ohne Antrag, also von Amts wegen erfolgen (BT-Drs. 19/26542, S. 17) und „im Regelfall (…) im Monat Mai“ 2021 ausgezahlt werden (BT-Drs. 19/26542, S. 18).
12Somit richtet sich der Anspruch – auch der Antragsteller - auf einen Mehrbedarf für Masken ab dem 01.04.2021, sofern dieser Mehrbedarf in den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 fällt, nach § 70 SGB II (vgl. Blüggel, jurisPR-SozR 6/2021 Anm. 1).
13bb) Ein weitergehender Anspruch steht den Antragstellern hinsichtlich ihres Begehrens auf Ausstattung mit medizinischen Masken nicht zu. Als Rechtsgrundlage kommt nur § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Es bestand und besteht bei den Antragstellern weder vor noch nach Inkrafttreten des § 70 SGB II zum 01.04.2021 ein unabweisbarer Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II und auch nicht die Gefahr einer Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe im Einzelfall (vgl. dazu BVerfG vom 23.07.2017 – 1 BvL 10/12 u.a., Rn. 116).
14Es kann dabei dahinstehen, ob die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gemäß § 70 SGB II als spezielle Regelung § 21 Abs. 6 SGB II verdrängt (so SG Karlsruhe vom 24.03.2021 – S 12 AS 711/21 ER), oder ob § 21 Abs. 6 SGB II subsidiär neben § 70 SGB II zur Anwendung kommen kann (so Groth in: jurisPK-SGB II, § 70 Rn. 16).
15Denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind nicht erfüllt. Bei Leistungsberechtigten wird nach seinem Satz 1 ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
16Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist ein besonderer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. Er ist aber kein unabweisbarer Bedarf im Sinne dieser Regelung.
17(1) Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) in das SGB II eingeführte Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 GB II soll unter anderem Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von dem der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden Verfahren nicht erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BSG vom 26.11.2020 – B 14 AS 23/20 R, Rn. 19 m.w.N,; Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 67).
18Mit der Bezugnahme auf einen besonderen Bedarf will der Gesetzgeber – wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt – einen in Sondersituationen auftretenden Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder einen höheren, überdurchschnittlichen Bedarf einbeziehen, der nicht oder nicht aussagekräftig von der statistischen Durchschnittsbetrachtung in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst wird (BT-Drs. 17/1465, S. 8.; Behrend in: jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 86). Da die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zeitlich vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie erfolgte, konnten pandemiebedingte Bedarfe bei der Regelbedarfsermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 RBEG) von vornherein nicht berücksichtigt werden (Groth in: jurisPK-SGB II, § 70 Rn. 16). Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist damit ein besonderer Bedarf.
19(2) Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist aber kein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II benennt mit den Zuwendungen Dritter und den Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten beispielhaft zwei Fallgestaltungen, in denen ein unabweisbarer Mehrbedarf nicht anzunehmen ist. Dies ist nicht abschließend; nicht unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln befriedigt werden kann (Behrend in: jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 86).
20Die Antragsteller können ihren Maskenbedarf zur Überzeugung des Senates decken, wenn sie ihre Einsparmöglichkeiten nutzen. Ihren Maskenbedarf können sie dabei auch mit geringeren Mitteln befriedigen, als sie dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt und für erforderlich gehalten haben.
21Dem Begehren der Antragsteller liegt ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher Maskenpreis zugrunde. Zur Überzeugung des Senates kann der Bedarf an medizinischen Masken während der Covid-19-Pandemie derzeit mit zehn medizinischen Masken pro Monat und damit einem monatlichen finanziellen Aufwand von maximal zehn Euro gedeckt werden.
22Dabei geht der Senat angesichts der aktuellen Verhältnisse davon aus, dass derzeit FFP2-Masken benötigt werden. Denn gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (i.d.F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021, BGBl. I 2021, S. 802) besteht bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Angesichts dieser aktuellen gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske muss der Senat nicht entscheiden, ob ohne eine gesetzliche Pflicht ein Bedarf an FFP2-Masken (bzw. Masken des selben oder vergleichbaren Standards) zu verneinen ist (so LSG NRW vom 29.03.2021 – L 12 AS 377/21 B, und LSG NRW vom 19.04.2021 – L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/19 B; beide juris), oder ob angesichts des höheren Infektionsschutzes von FFP2-Masken gegenüber OP-Masken sowie angesichts der mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden erheblichen Risiken für Gesundheit und Leben ein solcher Bedarf unabhängig von einer Rechtspflicht zum Tragen einer entsprechenden Maske zu bejahen ist (vgl. zu der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates zuletzt BVerfG vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, Rn. 145 f. m.w.N.).
23FFP2-Masken können mittlerweile günstig erworben werden. Zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 war dies noch anders. Insbesondere FFP2-Masken sind im Handel (insbesondere bei Discountern) derzeit für 1 Euro pro Stück oder sogar (zum Teil deutlich) weniger erhältlich. Zehn FFP2-Masken decken dabei den Bedarf für einen ganzen Monat (ebenso u.a. SG Oldenburg vom 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER), weil sie nach wissenschaftlicher Auffassung bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Trocknung mehrfach verwendet werden können. Nach der den Beteiligten vom Senat übersandten Broschüre „Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage“ (herausgegeben vom Team „Wiederverwendung von FFP2-Masken“, bestehend aus Virologen, Mikrobiologen, Hygienikern, Chemikern, Physikern, Gesundheitsökonomen und Designern der FH Münster und WWU Münster, Version 2.0, Stand: 25.02.2021, S. 5, abrufbar unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php) ist ein fünfmaliger Gebrauch von FFP2-Masken durch Trocknen der Masken bei Zimmertemperatur möglich. Dies ist den Antragstellern - ebenso wie der Bevölkerung im Übrigen - nach aktuellem Erkenntnisstand somit zuzumuten. Ihre Aussage, sie würden ansonsten als „Laborratten missbraucht“, ist vor diesem Hintergrund vollkommen abwegig.
24Die Auffassung der Antragsteller, ein SGB II-Leistungsberechtigter könne wöchentlich 20 FFP2-Masken vom Jobcenter beanspruchen (so auch SG Karlsruhe vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER: dafür 129 Euro pro Monat), überzeugt den Senat daher nicht, weil ihr ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher Maskenpreis zugrunde liegt. Sie fußt auf der Kernprämisse des SG Karlsruhe (a.a.O., Rn. 132), dass „ein sehr großer Anteil der Bevölkerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sachangemessen getrocknete (…) FFP2-Maske, sondern eine regelmäßig durchschnittlich dutzende Male getragene Maske tragen würde, falls er nicht so viele FFP2-Masken zur Verfügung gestellt bekäme, dass er durchschnittlich mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken nutzen könnte, und sich um die Wiederbeschaffung neuer FFP2-Masken nicht sorgen müsste.“ Das SG Karlsruhe hat diese Kernprämisse bzw. -these nicht begründet. Unklar bleibt damit, worauf sich die unterstellte „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des unsachgemäßen Maskengebrauchs stützen soll. Hierfür sieht der Senat im einstweiligen Rechtsschutz keinerlei Tatsachengrundlage.
25Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist damit nicht unabweisbar i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II, weil er unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt werden kann. Der monatliche Betrag für den medizinischen Maskenbedarf beträgt maximal 10 Euro. Einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen fallen wegen der allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus - insbesondere während des „Lockdowns“ - aber nur teilweise an. Dies gilt zum Beispiel für die in § 5 Abs. 1 RBEG angeführten monatlichen Ausgaben für Verkehr von 39,01 Euro und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42,44 Euro (vgl. LSG Hessen vom 28.04.2020, L 4 SO 92/20 B ER; SG München vom 10.03.3021 - S 46 AS 369/21 ER; beide juris).
26Da kein Mehrbedarf für medizinische Masken besteht, konnte der Senat offen lassen, ob – bei einem unterstellten Maskenmehrbedarf – nach dem SGB II keine Sach-, sondern allenfalls eine Geldleistung in Betracht kommt (so LSG NRW vom 19.04.2021 – L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/19 B, juris).
27b) Soweit die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, besteht kein Anordnungsgrund.
28Die Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie in Höhe von 150 Euro gemäß § 70 SGB II soll im Mai 2021 zur Auszahlung gelangen. Damit können die Antragsteller ihren Bedarf an medizinischen Masken problemlos decken. Für die Zeit davor konnten sie – wie zuvor ausgeführt - die dafür erforderlichen Aufwendungen durch Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf des § 20 SGB II bestreiten.
29Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Erweiterung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung im Februar 2021 Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zudem einen Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken oder vergleichbare Masken erhielten (Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021). Abgeholt werden konnten die Masken nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums zwischen dem 16.02. und dem 06.03.2021 (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html). Neben dieser Unterstützung auf Bundesebene gewährte und gewährt das Land Nordrhein-Westfalen daneben – ohne dass es darauf tragend ankäme - eine weitere Unterstützung durch kostenlosen Versand oder Weitergabe von FFP2-Masken an Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
303. Die Beschwerde der Antragsteller ist ebenfalls nicht begründet, soweit das SG ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Denn die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
314. Soweit sich die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen folgt die Kostenerstattung aus § 193 SGG.
325. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).