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Landessozialgericht NRW, L 21 AS 381/21 B RG

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 21 AS 381/21 B RG
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0511.L21AS381.21B.RG.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 32 SF 51/20 E
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Bezugnahme auf Ziff. 1.4.3 der AV d. JM vom 30.Juni 2005 (5650 - Z. 20), JMBl. NRW S. 181, in der Fassung vom 8. November 2018, JMBl. NRW S. 294, rügt, dass der Vertreter der Staatskasse schon keine Erinnerung habe einlegen dürfen, ist auch hierzu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass sich eine Unzulässigkeit einer Erinnerung aus den gesetzlichen Vorgaben in § 56 RVG durch den Beschwerdegegner nicht ergibt, hatte der Beschwerdeführer auch zu dieser Thematik während des Beschwerdeverfahrens sowohl im Rahmen der Beschwerdebegründung als auch nach dem Vortrag des Beschwerdegegner vom 05.08.2020 im Schriftsatz vom 24.08.2020 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zu entsprechendem Vortrag.

Darüber hinaus erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Entscheidung des Senats willkürlich sein sollte. Eine Begründung hierzu ist von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

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