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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
4In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid vom 24.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020, mit denen die Beklagte wegen dem Kläger vorschussweise gezahlter Leistungen nach dem SGB XII Raten i.H.v. 50 € einbehalten hat.
5Durch Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht den bei Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe, gestützt auf § 73a SGG i.Vm. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, abgelehnt. Der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hingewiesen.
6Dagegen hat der Kläger am 23.12.2020 Beschwerde eingelegt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
8II.
9Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
10Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG, auf den bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht – wie hier – Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 6g m.w.N.).
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).