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Die Berufung wird dem Berichterstatter übertragen.
Begründung
2Die Entscheidung beruht auf § 153 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung. Danach kann in Fällen, in denen das Sozialgericht (SG) – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss dem Berichterstatter übertragen werden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet („kleine Richterbank“). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil die Sache – wie das SG zutreffend erkannt hat – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorab gehört worden.
3Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, §§ 172 Abs 2, 177 SGG.