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Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.08.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Ziff. 2108 (BK 2108) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) vorliegt.
3Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter bei der Stadt Gelsenkirchen. Vorher war er nicht versicherungspflichtig tätig. Anschließend war er lediglich noch in der Zeit vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 geringfügig in einer Spanferkelbraterei beschäftigt.
4Neben einer Vielzahl sonstiger Leiden machte er der Beklagten gegenüber auch ein Lendenwirbelsäulenleiden geltend, das er auf seine Tätigkeit als Gärtnerhelfer zurückführt. In diesem Zusammenhang übersandte er eine Vielzahl medizinischer Unterlagen.
5Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. D ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 16.07.2018 aus, der Zeitraum der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten sei zu kurz gewesen, um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule zu verursachen.
6Mit Bescheid vom 06.08.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Widerspruch des Klägers vom 09.08.2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 als unbegründet zurückgewiesen.
7Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2018 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Er hat nach wie vor die Ansicht vertreten, er leide an einer BK 2108. Vor der Arbeit habe er keine Krankheit oder Bandscheibenvorfälle gehabt.
8Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 zu verurteilen, bei ihm eine BK 2108 anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten.
13Mit Schreiben vom 24.07.2019 sind die Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden (Zustellung an Kläger am 30.07.2019). Hierzu hat der Kläger erklärt, er beantrage eine mündliche Verhandlung zur Erklärung seiner multimorbiden Erkrankungen.
14Mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
15„…Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß §105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
16Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung einer BK-2108 beim Kläger abgelehnt.
17Nach dem Tatbestand der BK-2108 muss ein Versicherter aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben. Wie sich schon aus der Definition der BK-2108 ergibt, erfordert sie eine "langjährige" belastende Tätigkeit. Insoweit gilt, dass ca. 10 Berufsjahre als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern ist. Hiervon ist der Kläger weit entfernt. Er hat lediglich gerade einmal ein Jahr im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gearbeitet. Zwar können auch Beschäftigungszeiten unter 10 Jahren bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule verursachen, wenn eine sehr intensive Belastung vorgelegen hat. Dies ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Schon aus diesen Gründen kann hier eine BK-2108 nicht zur Anwendung kommen. Die Klage konnte schon deshalb keinen Erfolg haben…“.
18Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.08.2019 Berufung eingelegt. Mit seiner Berufung weist er auf eine Schwermetallbelastung hin, die seiner Meinung nach ursächlich sei für seine Immunerkrankung.
19Er beantragt sinngemäß,
20den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.08.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 zu verurteilen, bei ihm eine BK 2108 anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren und außerdem, seine Immunerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
24Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.10.2018, 27.12.2018, 10.01.2019, 30.07.2019 und 13.08.2019, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
25Entscheidungsgründe:
26Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Diese sind ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.03.2021 (Kläger) und des EB vom 05.03.2021 (Beklagte) ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
27Die Berufung ist hinsichtlich der sinngemäß beantragten Anerkennung der Immunerkrankung unzulässig, das das SG hierüber nicht entschieden hat. Hierzu bestand auch kein Anlass, da die Anerkennung einer Immunerkrankung weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch des sozialgerichtlichen Verfahrens war.
28Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen,
29Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.