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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
3Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
4Am 26.03.2019 hat der Kläger beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben und auf einen "Antrag vom 08.06.2018" verwiesen, mit dem er bei der Beklagten "die Erstellung eines Gutachtens durch Prof. Dr. A vom Universitätsklinikum L über die Belastung mit Viren und Bakterien" beantragt habe. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.
5Der Kläger hat vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt,
6die Beklagte gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz zu verpflichten, seinen Antrag vom 08.06.2018 umgehend zu bescheiden.
7Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat die Ansicht vertreten, eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Sie habe eine Vielzahl von Berufskrankheiten abgelehnt. Dies sei auch von den Gerichten bestätigt worden. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines Gutachtens zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.
10Mit Schreiben vom 12.06.2019 (Zustellung an Kläger am 14.06.2019) sind die Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Hierzu hat der Kläger erklärt, er beantrage eine mündliche Verhandlung.
11Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12„…Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
13Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
14Gemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
15Hier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Erstellung eines Gutachtens beantragt. Sein Begehren zielt somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer-Ladewig,SGG, 12. Auflage, § 88 Rdn. 3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen…“.
16Gegen den ihm am 26.06.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, es müsse geklärt werde, ob seine chronisch rheumatologische Erkrankung in Zusammenhang mit seinen Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000 und 2001 stehe.
17Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
18den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2019 abzuändern und die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz zu verpflichten, seinen Antrag vom 08.06.2018 zu bescheiden.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
22Mit Beschluss vom 28.08.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 04.09.2019).
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 11.04.2019, 20.04.2019, 05.06.2019, 26.06.2019, 16.07.2019 und 16.07.2019) und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
24Entscheidungsgründe:
25Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.03.2021, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses vom 05.03.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
26Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
27Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.