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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
3Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten bei dem Sozialgericht Köln und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
4In einem Verfahren betreffend die Berufskrankheiten nach Ziff. 4301, 4302 und 4201 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) fand am 15.12.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen statt (Az.: L 4 U 641/17). In diesem Termin wurde die Beklagte vom Senat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden möglicherweise als Berufskrankheiten nach Ziff. 2108 bzw. 5101 in Betracht kommen könnten.
5Die Beklagte nahm daraufhin im Januar 2018 entsprechende Ermittlungen auf. Nach Einholung ärztlicher Berichte lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 mit Bescheid vom 30.07.2018 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 zurückgewiesen.
6Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2018 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 18 U 410/18 beim Sozialgericht Köln anhängig war. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2019 abgewiesen.
7Bereits am 19.01.2018 hatte der Kläger die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage erhoben, da hinsichtlich der BK 5101 noch keine Entscheidung ergangen sei.
8Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, seinen „Antrag“ vom 15.12.2017 zu bescheiden, bei ihm eine BK 5101 anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat gemeint, dass sie nicht untätig gewesen sei. Sie habe schon im Januar 2018 mit ihren Ermittlungen begonnen.
13Auf Anfrage des SG, ob er die Untätigkeitsklage für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erteilt und er hiergegen auch schon Klage erhoben habe, hat der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2018 ausdrücklich erklärt, er wolle die Untätigkeitsklage aufrechterhalten.
14Mit Schreiben vom 03.12.2018 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2018 erklärt, er bestehe auf einer mündlichen Verhandlung, da viele seiner Verfahren von der Beklagten nicht entschieden seien.
15Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
16„Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich - wie geschehen - zu hören…Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag des Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch zu entscheiden (§ 88 Abs. 2 SGG). Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde…Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend ist mit Erlass des Bescheides der Beklagten vom 30.07.2018 das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage entfallen. Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden…“.
17Gegen den ihm am 07.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.01.2019 Berufung eingelegt, mit der er weiter geltend macht, die Beklagte habe über mehrere seiner Anträge nicht entschieden.
18Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
19den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinen „Antrag“ vom 15.12.2017 zu bescheiden, bei ihm eine BK 5101 anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren.
20Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
23Mit Beschluss vom 18.02.2019 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 22.02.2019).
24Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 18.01.2018, 08.03.2018, 19.04.2018, 30.11.2018, 05.12.2018, 18.12.2018, 07.01.2019, 05.01.2021 und 20.01.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
25Entscheidungsgründe:
26Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.02.2021 (Kläger) und ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beklagten am 25.02.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
27Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Untätigkeitsklage war bereits durch Erlass des Bescheides vom 30.07.2018 unzulässig geworden.
28Wegen der Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Diese macht er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
29Der Kläger hat die Untätigkeitsklage auch nicht auf eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Feststellungsklage umgestellt. Seinem Schreiben vom 30.11.2018 ist eindeutig zu entnehmen, dass er auf der Untätigkeitsklage bestanden hat.
30Da vorliegend nur die Untätigkeitsklage des Klägers bezüglich der begehrten Anerkennung der BK 5101 Streitgegenstand ist, ist der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe in anderen Feststellungsverfahren noch keine Entscheidungen getroffen, unerheblich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.