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Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2020 sowie gegen die Nichtdurchführung der mündlichen Anhörung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Verfahrens L 16 KR 433/20 B ER werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Der Antragsteller begehrt (erneut) den Erlass seiner Beitragsschulden sowie die Durchführung einer beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, weswegen er eine mündliche Anhörung durch das Sozialgericht begehrt hat (Schreiben vom 03.09.2020).
3Mit Beschluss vom 31.08.2020, dem Antragsteller am 05.09.2020 zugestellt, hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren abgelehnt.
4Die gegen diesen Beschluss sinngemäß mit Schreiben vom 06.10.2020, beim Sozialgericht am 12.10.2020 eingegangen, eingelegte Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig.
5Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht einzulegen. Diese Frist lief am Montag, den 05.10.2020 ab, sodass durch das Schreiben des Antragstellers vom 06.10.2020 die fristwahrende Einlegung der Beschwerde nicht möglich war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 67 SGG) sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Allein der Hinweis auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand ist insoweit nicht ausreichend.
6Die konkludente Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Sozialgericht kann vom Antragsteller nicht gesondert angefochten werden. Da eine solche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fakultativ ist (§§ 142 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG), steht es im Ermessen des Sozialgerichts, ob es im schriftlichen Verfahren entscheidet. Der Fehlgebrauch dieses Ermessens kann aber allenfalls mit der Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die hier, wie bereits dargelegt, nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
7Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 16 KR 433/20 B ER ist mangels der Versäumung einer Frist in einen solchen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 579-581 ZPO umzudeuten. Dieser Antrag ist aber nicht statthaft, weil der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579-581 ZPO geltend macht. Allein die Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Prozessbevollmächtigten begründen solche nicht.
8Soweit der Antragsteller schließlich Strafanzeige erstatten und die Herausgabe seiner Wohnung erreichen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass das Landessozialgericht weder für die Annahme von Strafanzeigen noch für entsprechende Wohnungsangelegenheiten, über die das Sozialgericht keine Entscheidung getroffen hat, zuständig ist.
9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).