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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Die Statthaftigkeit der Beschwerde scheitert bereits an § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
4In der Hauptsache bedürfte die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenständlich ist vorliegend die Gewährung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 500,- Euro. Der nötige Beschwerdewert von 750,00 € wird somit nicht überschritten.
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.