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Landessozialgericht NRW, L 9 AL 5/20 B

Datum:
02.06.2020
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 AL 5/20 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2020:0602.L9AL5.20B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AL 482/19
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2019 abgeändert. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

 
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