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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 870/20 B

Datum:
12.08.2020
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 870/20 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2020:0812.L7AS870.20B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 38 SF 28/20 E
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2020 geändert. Die an den Erinnerungsführer im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,78 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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