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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 S.3 SGG).
3Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger verkennt, dass als frühester Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage die Bewilligungsreife des PKH-Gesuches heranzuziehen ist. Diese ist vorliegend erst mit dem Eingang der vollständigen Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nachgehenden erforderlichen Ergänzungen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.06.2020 eingetreten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Eingang des überzeugenden Gutachtens vom 15.11.2019 und der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2020 des Sachverständigen U eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht angenommen werden.
4Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.