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Landessozialgericht NRW, L 8 R 515/17 B ER

Datum:
12.04.2019
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 R 515/17 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2019:0412.L8R515.17B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 30 R 125/17 ER
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.5.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 40 R 1573/17, Sozialgericht Köln) der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2017 wird mit Ausnahme der Beitragsforderung betreffend Q, M, S und T und darauf entfallender Säumniszuschläge angeordnet. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 242.062,62 Euro festgesetzt.

 
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