Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.9.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf EUR 130,74 festgesetzt.
3Das Begehren des Klägers ist auf die vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 28.9.2018 gerichtet. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt, weil er zu den in § 183 SGG genannten Personen gehöre; er sei nämlich Leistungsempfänger bzw. Versicherter in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese - vom Kläger nicht näher begründete - Auffassung trifft nicht zu. Der Kläger gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er im Rahmen des vorliegend maßgeblichen Rechtsverhältnisses offensichtlich weder Versicherter noch Leistungsempfänger ist. Er wird vielmehr von der Beklagten als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber ist in § 183 SGG nicht genannt; er ist auch nicht Versicherter im Sinne dieser Vorschrift (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt. SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017, § 183, Rn 5a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - zur Beitragszahlung für seine Arbeitnehmer herangezogen wird (Leitherer, aaO).
4Da der Kläger nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Personen gehört, werden (Gerichts-) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, § 197 a Abs. 1 Satz 1. Zur Berechnung dieser Kosten ist der Streitwert festzusetzen, §§ 39 ff GKG, hier insbesondere § 52 GKG. Der Streitwert ist gleichzeitig der für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Gegenstandswert, § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
5Die vom SG vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
7Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.