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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
3Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).