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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2016 wird abgelehnt.
Tatbestand:
2Streitig ist die Erbringung von Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014.
3Der am 00.00.1986 geborene Kläger hat im Schuljahr 2013/2014 am Berufskolleg für Technik und Informatik, Berufsbildungszentrum M des Rhein-Kreises Neuss mit dem Besuch der dreijährigen Berufsfachschule für Technik die Ausbildung zum Informationstechnischen Assistenten begonnen. Der Schulbesuch begann am 01.08.2013 und sollte voraussichtlich am 31.07.2016 enden. Diese Ausbildung wurde durch den Rhein-Kreis-Neuss mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 14.11.2013 über Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die Zeit ab dem 01.09.2013 gefördert. Die Förderung erfolgte zuschussweise monatlich durch einen Betrag von Euro 453,00.
4Mit Schreiben vom 28.11.2013 an den Beklagten stellte der Kläger unter der Überschrift „Formloser Antrag auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bei bewilligten Leistungen aus Schüler-BAföG seit 01.09.2013“ wörtlich: „formlos den Antrag auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II ab dem 01.09.2013“. Des Weiteren lautete es: „Zu berücksichtigen sind Fahrtkosten und Ausgaben für Lernmittel und Arbeitsmaterial. Für den belegten Kauf der zu beschaffenden Lernmittel wird die volle Kostenübernahme beantragt“.
5Mit Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger im Tenor Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 als Zuschuss in Höhe von monatlich Euro 139,22 zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
6Mit Schreiben vom 31.01.2014 gab der Kläger unter Hinweis auf seinen Antrag vom 28.11.2013 ergänzende Hinweise.
7Den gegen den Bescheid vom 24.01.2014 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 zurückgewiesen. Im Betreff des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 heißt es: Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten. Der Tenor des Bescheides lautet: Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren ggfs. entstandene notwendige Aufwendungen könne nicht erstattet werden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der ungedeckten Unterkunftskosten und des Zuschusses im hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen.
8Gegen den Bescheid vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 hat der Kläger zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben.
9In der Klageschrift vom 07.05.2014 hat der Kläger beantragt:
101. das beklagte Jobcenter unter Abänderung seines Bescheides vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 zu verpflichten, dem Kläger höhere Leistungen nach § 27 SGB II zu bewilligen,
112. dem beklagten Jobcenter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
12Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14.09.2016 hat der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 zu verpflichten, dem Kläger
141) für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 30.04.214 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 271,22 € unter Abzug bereits erbrachter Leistung zu gewähren,
152) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 40,00 € und für den Zeitraum 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 49,00 Euro zu gewähren,
163) die Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von monatlich 8,80 € für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 in Höhe von monatlich 9,00 € zu gewähren.
17Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und gemeint, dass seine gesamten Unterkunftskosten ungedeckt im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) seien und deshalb zu übernehmen wären. Außer der Ausbildungsförderung nach dem BAföG stünden ihm keine weiteren Einnahmen zur Deckung seines Regelbedarfs zur Verfügung. Da es sich bei dem Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf handele, könne er insoweit nicht wegen des Anspruchs auf BAföG-Leistungen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein.
18Der Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014. Der Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) sei zutreffend ermittelt worden. Der Kläger habe mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Regelleistungen. Ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung sei nicht Gegenstand der Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (a.F.).
21Mit Urteil vom14.09.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Der dem Kläger nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) zustehende Zuschuss sei von dem Beklagten zutreffend berechnet worden.
22Der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Der Kläger sei als Auszubildender von Regelleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
23Der Klageantrag zu 3) sei unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II sei aufgrund der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II (a.F.) ausgeschlossen.
24Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.
25Der Kläger beantragt (sinngemäß),
26das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 zu verurteilen, ihm
271) für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 30.04.214 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 271,22 € unter Abzug bereits erbrachter Leistung zu gewähren,
282) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 40,00 € und für den Zeitraum 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 49,00 Euro zu gewähren,
293) die Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von monatlich 8,80 € für den Zeitraum 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 in Höhe von monatlich 9,00 € zu gewähren.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
33Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Das Gericht konnte durch den Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
36Die hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Wertes des Beschwerdegegenstandes in Höhe von Euro 1.121,60 auch ohne Zulassung statthafte Berufung ist nicht begründet (§§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn auch teilweise mit unrichtiger Begründung.
37Die den Gegenstand des Streitverfahrens bildende Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 betrifft die Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (a.F.) für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014. Diese zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine höhere Zuschussleistung zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit der Bedarf ungedeckt ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat insoweit ab und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG sowie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014, denen er sich anschließt (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 153 Abs. 1 SGG).
38Die Klageanträge zu 2) und 3) sind wegen fehlender Prozessvoraussetzung unzulässig. Die dort genannten Begehren sind nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Ein Fall der zulässigen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG liegt nicht vor. Der Kläger kann nicht die Verurteilung des Beklagten zu den demgemäß beantragten Leistungen begehren. Über ein derartiges Begehren des Klägers gegenüber dem Beklagten hat ein Verwaltungsakt zu ergehen. An einem solchen fehlt es hier ebenso wie an dem sodann erforderlichen Vorverfahren vor Klageerhebung (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kom., 12.A., Vor § 77, Rdnr. 4). Anlass zur Nachholung eines Vorverfahrens hat es nicht gegeben, da es bereits an einem vorverfahrensfähigen Verwaltungsakt fehlt.
39Ein Fall der zulässigen Klageänderung liegt nicht vor (§ 99 SGG). Auf den Richterbrief vom 03.07.2018 wird verwiesen.
40Mangels der Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) im erstinstanzlichen Verfahren hat auch die rügefreie Einlassung des Beklagten im Verfahren vor dem Sozialgericht eine auch das Berufungsgericht bindende Prozesshandlung im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG nicht dargestellt. Dies insbesondere deswegen nicht, da die Klageanträge zu 2) und 3) wegen insoweit unzulässiger Klage ohne Bedeutung sind.
41Abgesehen davon wäre eine solche Klageänderung auch nicht sachdienlich gewesen. Dies insbesondere deswegen nicht, da der Kläger im hier streitigen Zeitraum von Regelleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen und der weitere geltend gemachte Anspruch nicht Teil der Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II (a.F.) ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG wird verwiesen, denen sich der Senat auch insoweit anschließt.
42Ergänzend weist der Senat in Bezug auf das weitere Vorbringen des Klägers zur Begründung etwaiger weiterer Leistungsansprüche im Sinne der Klageanträge zu 2) und 3) auf Folgendes hin:
43Eine von dem Kläger demnach angenommene analogiefähige Lücke im Leistungsrecht hat auch im hier streitigen Zeitraum nicht bestanden. Zum einen ist das Leistungsrecht nicht analogiefähig und bedarf es zur Konstituierung eines Leistungsanspruchs jeweils einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Zum anderen ist das nach Auffassung des Klägers sozialpolitisch Gewünschte nicht gleich dem durch die Legislative sozialpolitisch Geregeltem.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
45Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Vorliegend geht es nur um die Bewertung von Tatsachen im Einzelfall.
46Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus L (§ 73a SGG). Die Rechtssache hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.