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Der Antrag der Kläger auf Aufhebung der im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2018 ihnen gegenüber verhängten Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 250,00 Euro wird abgelehnt.
Gründe:
2Über den Antrag auf Aufhebung von verhängten Verschuldenskosten entscheidet gemäß § 155 Abs. 4 SGG i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG der Berichterstatter.
3Nach § 192 Abs. 3 SGG wird die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
4Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.08.2019 nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen. Gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 SGG bewirkt eine Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Das ursprünglich angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig und nicht wie bei einer Klagerücknahme hinfällig (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 192 Rn. 20a) . Da eine die Kostenentscheidung im Urteil nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 192 Rn. 20 m.w.N.), war es dem Senat aufgrund der prozessualen Erklärung der Kläger verwehrt, über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das Sozialgericht zu entscheiden.
5Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).