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Landessozialgericht NRW, L 8 R 987/15 B ER

Datum:
12.04.2017
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 R 987/15 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2017:0412.L8R987.15B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 45 R 1761/15 ER
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2015 teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.5.2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Säumniszuschläge in Höhe von 4.767,00 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.511,20 EUR festgesetzt.

 
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