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Landessozialgericht NRW, L 8 R 1040/15 B ER

Datum:
09.06.2017
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 R 1040/15 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2017:0609.L8R1040.15B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 10 R 976/15 ER
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2015 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.7.2015 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge in Höhe von 523 EUR angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller fünf Sechstel, die Antragsgegnerin ein Sechstel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 808,76 EUR festgesetzt.

 
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