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Landessozialgericht NRW, L 19 AS 32/17 B ER

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 32/17 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2017:0315.L19AS32.17B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 4609/16 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 geändert. Für den Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 28.12.2016 wird die Beigeladene vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E aus X beigeordnet.

 
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