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Landessozialgericht NRW, L 5 KR 113/16 B ER

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 KR 113/16 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2016:0628.L5KR113.16B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 24 KR 59/16 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin, den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu vorläufigen Leistungen der Sozialhilfe zu verpflichten, wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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