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Landessozialgericht NRW, L 12 AS 1027/16 B ER

Datum:
30.11.2016
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 AS 1027/16 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2016:1130.L12AS1027.16B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 49 AS 760/16 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.05.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 23.02.2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in in Form des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt von den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen die Hälfte.

 
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