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Landessozialgericht NRW, L 20 SO 289/15 B ER

Datum:
19.08.2015
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 SO 289/15 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2015:0819.L20SO289.15B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 48 SO 271/15 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.06.2015 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig Leistungen des Regelbedarfs nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab dem 17.08.2015 (Antragstellung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt w w, A 14, F, bewilligt.

 
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