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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 326/14 B ER

Datum:
27.03.2014
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 326/14 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2014:0327.L7AS326.14B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 7 AS 140/14 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II ab dem 28.01.2014 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum 30.04.2014 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 24.02.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C gewährt.

 
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