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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1218/14 B ER

Datum:
18.07.2014
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 1218/14 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2014:0718.L7AS1218.14B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 40 AS 1467/14 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 22.11.2014 vorläufig die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 368,20 EUR monatlich zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft C eG. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

 
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