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Die Beschwerde der Zeugin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) der Zeugin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- Euro und Ersatzordnungshaft auferlegt.
4Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
5Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung von Dr. I vom 08.01.2014 am 20.01.2014 vorgelegt. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass ein Arzt-/Patientenkontakt am 13.11.2013 oder unmittelbar danach stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung, die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden, um weitere Fragen zu stellen, nicht nachgekommen ist, war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht möglich.
6Soweit im angefochtenen Beschluss die Auferlegung der Kosten des Termins unterblieben ist, ist die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert.
7Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.