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Landessozialgericht NRW, L 2 AS 996/14 B ER

Datum:
03.09.2014
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 2 AS 996/14 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2014:0903.L2AS996.14B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 41 AS 1366/14 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.05.2014 betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Absatz 1 wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 16.04.2014 bis zum 31.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem Beschwerdeverfahren dem Grunde nach.

 
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