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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 830/13 B ER

Datum:
03.06.2013
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 830/13 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2013:0603.L7AS830.13B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 1042/13 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragsteller ab dem 01.04.2013 bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.10.2013 vorläufig den monatlichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sperling, Düsseldorf bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

 
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