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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 506/11

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 AS 506/11
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2013:0228.L7AS506.11.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 6 AS 4053/10
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 14 AS 48/13 R
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.09.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 verurteilt, zusätzlich zu den im Monat September 2010 gewährten Kosten der Unterkunft weitere Leistungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert der Anlage zu § 12 Wohngeldgesetz Mietenstufe 3 für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied und der im Jahr 2010 gewährten Leistung der Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 
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