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Landessozialgericht NRW, L 6 SF 68/13 ER

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 SF 68/13 ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2013:0516.L6SF68.13ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 574/13 ER
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2013 einstweilen ausgesetzt, soweit den Antragsgegnern Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2013 zuerkannt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt zwei Drittel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

 
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