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Landessozialgericht NRW, L 19 AS 2015/13 B ER

Datum:
20.12.2013
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 2015/13 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2013:1220.L19AS2015.13B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 14 AS 3547/13 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2013 geändert. Der Antragsgegner wird für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014, längstens für die Dauer des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für die Teilnahme an einer wöchentlich eine Stunde umfassenden Lese-/Rechtschreibförderung im Institut "C, LRS" der Legasthenietherapeutin C, L-Straße 00, C durch Zahlung der geschuldeten Rechnungsbeträge an das Institut zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 3/4.

 
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