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Landessozialgericht NRW, L 11 KA 92/10

Datum:
09.10.2013
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 92/10
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2013:1009.L11KA92.10.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 188/09
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 7/14 R
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass sich der Bescheid vom 10.11.2008 erledigt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten des Klägers und der Beigeladenen für die erste Instanz. Für das Berufungsverfahren tragen die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

 
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