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Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.
Gründe:
2Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
3Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann.
4Hinreichende Erfolgsaussichten sind schon deshalb nicht zu prüfen, weil die erstinstanzliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ergangen ist und der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr ... 7e m.w.N). Aus diesem Grund ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig. Im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
5Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.