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Landessozialgericht NRW, L 9 SO 261/12 B

Datum:
12.10.2012
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 SO 261/12 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2012:1012.L9SO261.12B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 SO 69/11
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2012 geändert. Die dem Kläger im Beschluss vom 04.05.2011 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 
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