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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 885/12 B ER

Datum:
12.06.2012
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 885/12 B ER
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2012:0612.L7AS885.12B.ER.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 21 AS 96/12 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.03.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 27.01.2012 bis 31.07.2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/2. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt.

 
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